| 1 | In Ermangelung konkreter gesetzlicher Regelungen für jede |
| 2 | Form digitaler Dienstleistungen bestimmen sich die Inhalte |
| 3 | der angebotenen Leistungen wie auch die Rechten und |
| 4 | Pflichten von Anbietern und Nutzern anhand der allgemeinen |
| 5 | vertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im |
| 6 | Massenverkehr standardisierter Dienstleistungen für |
| 7 | Endnutzer werden diese zumeist von umfassenden |
| 8 | Nutzungsbestimmungen der Anbieter begleitet. |
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| 10 | Bereits im Falle einer einfachen, zunächst faktischen |
| 11 | Nutzung eines Internet-Angebots, werden in der Regel vom |
| 12 | Anbieter hierfür Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und |
| 13 | ggf. auch noch gesonderte Datenschutzbestimmungen zugrunde |
| 14 | gelegt. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine |
| 15 | Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen |
| 16 | vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei |
| 17 | (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines |
| 18 | Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen |
| 19 | äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder |
| 20 | in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen |
| 21 | Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind |
| 22 | und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine |
| 23 | Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die |
| 24 | Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im |
| 25 | Einzelnen ausgehandelt sind. |
| 26 | |
| 27 | Durch die Nutzung des Dienstes wird eine konkludente |
| 28 | Zustimmung des Verbrauchers angenommen. So verwenden auch |
| 29 | nahezu alle Medienportale, Onlineshops und andere Dienste im |
| 30 | Internet AGB. Auch die Nutzung digitaler Produkte – gleich |
| 31 | ob Software, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Musik oder |
| 32 | E-Books – unterliegt AGB. Dies ist unabhängig von der Frage, |
| 33 | ob der Dienst entgeltpflichtig ist oder nicht. Nicht allen |
| 34 | Verbrauchern ist bewusst, dass sie sich auch bei der Nutzung |
| 35 | eines nicht entgeltpflichtigen Dienstes bereits im Bereich |
| 36 | vertraglicher Vereinbarungen bewegen. |
| 37 | |
| 38 | Auf diese Weise werden die Verbraucherinnen und Verbraucher |
| 39 | in der digitalen Welt sehr häufig mit Vertragsbestimmungen |
| 40 | konfrontiert, die sowohl in ihrem Umfang als auch in der |
| 41 | Komplexität der Regelungen für sie unverständlich |
| 42 | erscheinen. Es stellt eine große Herausforderung dar, diese |
| 43 | Vertragsbestimmungen so darzustellen, dass sie vom |
| 44 | Verbraucher tatsächlich wahrgenommen und auch verstanden |
| 45 | werden können. Dabei ergibt sich die Herausforderung sowohl |
| 46 | aus der Einfachheit des Zugriffs auf die Information und |
| 47 | einen hinreichend prominenten Hinweis darauf [FN: Vgl. auch |
| 48 | die Darstellung zu den besonderen Herausforderungen im |
| 49 | mobilen Bereich unter 1.2.4. [VERWEIS GGF. NOCH |
| 50 | AKTUALISIEREN]] als auch aus der Notwendigkeit einer |
| 51 | verständlichen, nicht nur Juristen verständlichen Sprache. |
| 52 | |
| 53 | Nur selten kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung der |
| 54 | aufgestellten Nutzungsregeln, so dass sich viele der |
| 55 | Online-Nutzungen unter faktisch von der Anbieterseite |
| 56 | diktierten Bedingungen stattfinden, ohne dass hierfür |
| 57 | detaillierte gesetzliche Üblichkeiten definiert sind, wie |
| 58 | man es im deutschen Recht für andere Vertragsarten wie |
| 59 | beispielsweise im Mietrecht kennt. |
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01.01.01.01 Ausgestaltung von Nutzungsverhältnissen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt
