1 | Eine Besonderheit beim Mobile Commerce sind die |
2 | Ausnahmeregelungen bei den Informationspflichten, die durch |
3 | die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches |
4 | Recht aufgenommen werden. Deren Art. 8 Abs. 4 sieht vor: |
5 | „Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels |
6 | geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen |
7 | nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, |
8 | so hat der Unternehmer über das jeweilige |
9 | Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags |
10 | zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu |
11 | erteilen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, |
12 | h und o genannten wesentlichen Merkmale der Waren oder |
13 | Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den |
14 | Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und |
15 | die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge |
16 | betreffen. Die anderen in Artikel 6 Absatz 1 genannten |
17 | Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in |
18 | geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zu |
19 | erteilen.“ Artikel 8 Abs. 1 lautet: „Bei Fernabsatzverträgen |
20 | erteilt der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz 1 |
21 | vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und |
22 | verständlicher Sprache in einer den benutzten |
23 | Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt |
24 | diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese |
25 | Informationen auf einem dauerhaften Datenträger |
26 | bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.“ Zur |
27 | Umsetzung dieser Richtlinie hat das Bundesministerium der |
28 | Justiz an 21. September 2012 einen Referentenentwurf an den |
29 | Deutschen Bundestag übermittelt. |
30 | |
31 | Die mobilen Endgeräte haben einen durch das Display eng |
32 | begrenzten Platz für diese Informationen. Überdies ist die |
33 | Menge der Informationen, die hierüber und zudem mobil – also |
34 | oft auch „unterwegs“ – aufgenommen werden können, sehr |
35 | begrenzt. Auch für verbraucherfreundliche Unternehmen stellt |
36 | sich so die Frage, wie sie den ihnen auferlegten |
37 | Informationspflichten nachkommen können. |
38 | |
39 | Die oft langen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an |
40 | mobilen Endgeräten nur schwer darstellbar, und die |
41 | Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher die Bedingungen vor |
42 | einer Vertragsentscheidung tatsächlich zur Kenntnis nehmen |
43 | (so wie in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesetzlich vorgesehen), |
44 | wird hierdurch weiter reduziert. So stellt auch die geltende |
45 | Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucher wie Unternehmen |
46 | eine echte Herausforderung dar, da sie in ihrer Komplexität |
47 | das Ziel der Verständlichkeit einer zumindest vermeintlichen |
48 | Rechtssicherheit opfert. |
49 | |
50 | Mit der Einführung von sog. Apps wurden die mobilen |
51 | Endgeräte individuell auf die Bedürfnisse der Nutzer |
52 | anpassbar. Bei der Installation werden sowohl bei der |
53 | anbietenden Plattform als auch von der Applikation selbst |
54 | Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen |
55 | zugrunde gelegt. Einige dieser Applikationen sowie auch die |
56 | Anbieter der mobilen Endgeräte sichern sich insbesondere |
57 | umfangreiche Zugriffe auf Daten zu. Dies ist bei mobilen |
58 | Endgeräten ein besonderes Problem, da sie regelmäßig nur von |
59 | einer Person genutzt werden, nicht nur Nutzungs- sondern |
60 | auch oft Bewegungsprofile ermöglichen und, insbesondere bei |
61 | Smartphones, eine Fülle von privaten Daten wie Adressbücher |
62 | enthalten. |
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01.02.04.01 Informationspflichten (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt