01.02.04.01 Informationspflichten

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Eine Besonderheit beim Mobile Commerce sind die
    2 Ausnahmeregelungen bei den Informationspflichten, die durch
    3 die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches
    4 Recht aufgenommen werden. Deren Art. 8 Abs. 4 sieht vor:
    5 „Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels
    6 geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen
    7 nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht,
    8 so hat der Unternehmer über das jeweilige
    9 Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags
    10 zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu
    11 erteilen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, e,
    12 h und o genannten wesentlichen Merkmale der Waren oder
    13 Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den
    14 Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und
    15 die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge
    16 betreffen. Die anderen in Artikel 6 Absatz 1 genannten
    17 Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in
    18 geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zu
    19 erteilen.“ Artikel 8 Abs. 1 lautet: „Bei Fernabsatzverträgen
    20 erteilt der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz 1
    21 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und
    22 verständlicher Sprache in einer den benutzten
    23 Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt
    24 diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese
    25 Informationen auf einem dauerhaften Datenträger
    26 bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.“ Zur
    27 Umsetzung dieser Richtlinie hat das Bundesministerium der
    28 Justiz an 21. September 2012 einen Referentenentwurf an den
    29 Deutschen Bundestag übermittelt.
    30
    31 Die mobilen Endgeräte haben einen durch das Display eng
    32 begrenzten Platz für diese Informationen. Überdies ist die
    33 Menge der Informationen, die hierüber und zudem mobil – also
    34 oft auch „unterwegs“ – aufgenommen werden können, sehr
    35 begrenzt. Auch für verbraucherfreundliche Unternehmen stellt
    36 sich so die Frage, wie sie den ihnen auferlegten
    37 Informationspflichten nachkommen können.
    38
    39 Die oft langen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an
    40 mobilen Endgeräten nur schwer darstellbar, und die
    41 Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher die Bedingungen vor
    42 einer Vertragsentscheidung tatsächlich zur Kenntnis nehmen
    43 (so wie in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesetzlich vorgesehen),
    44 wird hierdurch weiter reduziert. So stellt auch die geltende
    45 Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucher wie Unternehmen
    46 eine echte Herausforderung dar, da sie in ihrer Komplexität
    47 das Ziel der Verständlichkeit einer zumindest vermeintlichen
    48 Rechtssicherheit opfert.
    49
    50 Mit der Einführung von sog. Apps wurden die mobilen
    51 Endgeräte individuell auf die Bedürfnisse der Nutzer
    52 anpassbar. Bei der Installation werden sowohl bei der
    53 anbietenden Plattform als auch von der Applikation selbst
    54 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen
    55 zugrunde gelegt. Einige dieser Applikationen sowie auch die
    56 Anbieter der mobilen Endgeräte sichern sich insbesondere
    57 umfangreiche Zugriffe auf Daten zu. Dies ist bei mobilen
    58 Endgeräten ein besonderes Problem, da sie regelmäßig nur von
    59 einer Person genutzt werden, nicht nur Nutzungs- sondern
    60 auch oft Bewegungsprofile ermöglichen und, insbesondere bei
    61 Smartphones, eine Fülle von privaten Daten wie Adressbücher
    62 enthalten.