01.02.05 Besondere Anforderungen an Preisangaben im elektronischen Geschäftsverkehr

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  • 01.02.05 Besondere Anforderungen an Preisangaben im elektronischen Geschäftsverkehr (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Ebenfalls in § 312g BGB ist nunmehr die so genannte
    2 Buttonlösung geregelt. Sie soll dem Geschäftsmodell
    3 unseriöser Abofallenbetreiber den Nährboden entziehen, auf
    4 dem diese ihre profitablen Geschäfte aufgebaut haben: Das
    5 Problem bei den Abofallen war in erster Linie die
    6 Verunsicherung der Verbraucher, die zunächst im Internet
    7 vermeintlich kostenlose Informationsangebote oder andere
    8 Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten und dann "aus
    9 heiterem Himmel" eine Rechnung erhielten. Viele Verbraucher
    10 zahlten dann spätestens bei Erhalt eines Inkasso- oder
    11 Mahnschreibens aufgrund des enormen Druck, der von den
    12 Anbietern aufgebaut wurde, nur um nicht weiter diesem Stress
    13 ausgesetzt zu sein.
    14
    15 Auch schon bisher mussten für einen wirksamen
    16 Vertragsschluss Angaben zur zu erwerbenden Ware und dem
    17 Preis gemacht werden (vgl. Art. 246 EGBGB). Allerdings
    18 bestand die Rechtsunsicherheit bislang darin, dass nicht
    19 genau festgelegt war, wann, wo und wie diese Angaben zu
    20 erfolgen hatten. Dementsprechend gab es sehr
    21 unterschiedliche Gerichtsurteile, die einmal die Forderungen
    22 der Abofallenbetreiber abwiesen, ein anderes Mal wurde der
    23 Verbraucher zur Zahlung verurteilt. Selbst für Juristen war
    24 eine Prognose nicht immer sicher zu treffen. Die
    25 Abofallenbetreiber beriefen sich in ihren Forderungs- und
    26 Mahnschreiben natürlich nur auf die für sie positiven
    27 Urteile.
    28
    29 Die sog. Buttonlösung führt also keine neuen
    30 Informationspflichten ein, sondern konkretisiert den in der
    31 Preisangabenverordnung geregelten "Grundsatz von
    32 Preisklarheit und Preiswahrheit" dahingehend, wann, wo und
    33 wie diese im Bestellvorgang gegeben werden müssen, nämlich
    34 unmittelbar vor Absendung der Bestellung in deutlich
    35 hervorgehobener Art und Weise. Darüber hinaus muss der
    36 Verbraucher mit seiner Bestellung eindeutig zum Ausdruck
    37 bringen, dass er mit der Bestellung eine kostenpflichtige
    38 Transaktion tätigen möchte. Erfolgt die Absendung der
    39 Bestellung über einen Bestellbutton, so muss eben dieser auf
    40 die Kostenpflicht hinweisen.
    41 Mit Hilfe der Buttonlösung sollten Verbraucher in Zukunft
    42 selbst beurteilen können, ob sie kostenpflichtige Verträge
    43 im Internet abgeschlossen haben, zumal die Beweislast für
    44 den Vertragsschluss und die Einhaltung der neuen Formvorgabe
    45 dem Anbieter obliegt. Der Verbraucher kann sich in Zukunft
    46 besser gegen unberechtigte Forderungen wehren.
    47 Eine erste Überprüfung der dem vzbv bekannten Abofallen hat
    48 ergeben, dass viele der Webseiten nicht mehr zugänglich
    49 sind. (Sachstand Sommer 2012)