1 | Das Verbreitungsrecht an körperlichen Werkexemplaren (wie |
2 | CDs, DVDs, Büchern, Software-CD-ROMs) erschöpft sich nach |
3 | der gegenwärtigen Rechtslage, wenn das Werk mit Zustimmung |
4 | des Urhebers/Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde. |
5 | Körperliche Werke dürfen dann weiterverkauft, verschenkt |
6 | oder verliehen werden. Ermöglicht wird dies durch den |
7 | Erschöpfungsgrundsatz, der in verschiedenen europäischen |
8 | Richtlinien geregelt ist. |
9 | Umstritten war bislang die Frage, ob der in europäischen |
10 | Richtlinien verankerte Erschöpfungsgrundsatz auch auf |
11 | digitale unkörperliche Werke unmittelbar oder analog |
12 | anwendbar ist. Hintergrund ist, dass der |
13 | Erschöpfungsgrundsatz sich auf das Verbreitungsrecht |
14 | bezieht, das nur für körperliche Werke gilt. Die bisherige |
15 | Situation führte wegen der Ungleichbehandlung von |
16 | körperlichen und unkörperlichen Werken zu unangemessenen |
17 | Folgen für die Verbraucher. Aus Sicht der Verbraucher macht |
18 | es keinen Unterschied, ob sie beispielsweise ein Buch oder |
19 | ein E-Book erwerben. Verbraucher bezahlen für den Erwerb des |
20 | Werkes und dafür, dass sie dauerhaft und frei hierüber |
21 | verfügen können. |
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23 | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit seinem |
24 | Grundsatzurteil im Juni 2012 entschieden, dass der |
25 | Weiterverkauf von Software, die per Download und mit einer |
26 | dauerhaften Nutzungslizenz erworben wurde, zulässig ist. Die |
27 | Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher und |
28 | löst den bisherigen Wertungswiderspruch zwischen |
29 | körperlichen und unkörperlichen Werken teilweise auf. |
30 | |
31 | Zum einen hat der EuGH klargestellt, dass die Veräußerung |
32 | von urheberrechtlich geschützten Werken einen Kauf |
33 | darstellt, unabhängig davon ob der Urheber/Rechteinhaber |
34 | eine Kopie in Form eines Datenträger oder einer Datei zur |
35 | Verfügung stellt. Der Erwerber erlangt Eigentum, wenn der |
36 | Urheber ihm im Rahmen des Lizenzvertrages ein unbefristetes |
37 | Nutzungsrecht einräumt. Zum anderen hat der EuGH |
38 | entschieden, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers sich |
39 | nicht nur erschöpft, wenn er die Software auf CD oder DVD |
40 | vermarktet, sondern auch wenn er diese über einen Download |
41 | anbietet. Folglich kann nach dem Urteil Software, die per |
42 | Download erworben wurde, weiterverkauft werden. |
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44 | Der EuGH hat über die Schlussanträge des Generalanwalts des |
45 | EuGH hinaus entschieden, dass der Zweiterwerber die Software |
46 | auch tatsächlich nutzen kann: Das Herunterladen und die |
47 | Nutzung der Software durch den Zweiterwerber wertet der EuGH |
48 | als bestimmungsgemäße Benutzung des Programms – ein |
49 | Vervielfältigungsrecht muss der Urheber hierfür nicht |
50 | einräumen. Der ursprüngliche Käufer muss im Falle des |
51 | Weiterverkaufs seine Kopie unbrauchbar machen. |
52 | Der EuGH hat mit dem Urteil die Richtlinie zum Rechtsschutz |
53 | von Computerprogrammen ausgelegt. Eine unmittelbare |
54 | Übertragung des Urteils auf digitale Werke wie zum Beispiel |
55 | Musik in Form von MP3 oder eBooks ist daher nicht möglich, |
56 | da für diese Werkarten die Richtlinie zur Harmonisierung |
57 | bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten |
58 | Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gilt. Auch in |
59 | dieser Richtlinie ist jedoch der Erschöpfungsgrundsatz |
60 | geregelt, so dass in Hinblick auf diese Werkarten |
61 | argumentiert wird, dass eine andere als die vom EuGH in |
62 | seiner Entscheidung getroffene Auslegung nicht vertretbar |
63 | wäre mit dem Ergebnis, dass jegliche digitale Werkarten |
64 | weiterverkauft werden dürften. |
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01.02.08 Weiterverkauf von digitalen Werken (Originalversion)
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