| 1 | Das Verbreitungsrecht an körperlichen Werkexemplaren (wie |
| 2 | CDs, DVDs, Büchern, Software-CD-ROMs) erschöpft sich nach |
| 3 | der gegenwärtigen Rechtslage, wenn das Werk mit Zustimmung |
| 4 | des Urhebers/Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde. |
| 5 | Körperliche Werke dürfen dann weiterverkauft, verschenkt |
| 6 | oder verliehen werden. Ermöglicht wird dies durch den |
| 7 | Erschöpfungsgrundsatz, der in verschiedenen europäischen |
| 8 | Richtlinien geregelt ist. |
| 9 | Umstritten war bislang die Frage, ob der in europäischen |
| 10 | Richtlinien verankerte Erschöpfungsgrundsatz auch auf |
| 11 | digitale unkörperliche Werke unmittelbar oder analog |
| 12 | anwendbar ist. Hintergrund ist, dass der |
| 13 | Erschöpfungsgrundsatz sich auf das Verbreitungsrecht |
| 14 | bezieht, das nur für körperliche Werke gilt. Die bisherige |
| 15 | Situation führte wegen der Ungleichbehandlung von |
| 16 | körperlichen und unkörperlichen Werken zu unangemessenen |
| 17 | Folgen für die Verbraucher. Aus Sicht der Verbraucher macht |
| 18 | es keinen Unterschied, ob sie beispielsweise ein Buch oder |
| 19 | ein E-Book erwerben. Verbraucher bezahlen für den Erwerb des |
| 20 | Werkes und dafür, dass sie dauerhaft und frei hierüber |
| 21 | verfügen können. |
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| 23 | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit seinem |
| 24 | Grundsatzurteil im Juni 2012 entschieden, dass der |
| 25 | Weiterverkauf von Software, die per Download und mit einer |
| 26 | dauerhaften Nutzungslizenz erworben wurde, zulässig ist. Die |
| 27 | Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher und |
| 28 | löst den bisherigen Wertungswiderspruch zwischen |
| 29 | körperlichen und unkörperlichen Werken teilweise auf. |
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| 31 | Zum einen hat der EuGH klargestellt, dass die Veräußerung |
| 32 | von urheberrechtlich geschützten Werken einen Kauf |
| 33 | darstellt, unabhängig davon ob der Urheber/Rechteinhaber |
| 34 | eine Kopie in Form eines Datenträger oder einer Datei zur |
| 35 | Verfügung stellt. Der Erwerber erlangt Eigentum, wenn der |
| 36 | Urheber ihm im Rahmen des Lizenzvertrages ein unbefristetes |
| 37 | Nutzungsrecht einräumt. Zum anderen hat der EuGH |
| 38 | entschieden, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers sich |
| 39 | nicht nur erschöpft, wenn er die Software auf CD oder DVD |
| 40 | vermarktet, sondern auch wenn er diese über einen Download |
| 41 | anbietet. Folglich kann nach dem Urteil Software, die per |
| 42 | Download erworben wurde, weiterverkauft werden. |
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| 44 | Der EuGH hat über die Schlussanträge des Generalanwalts des |
| 45 | EuGH hinaus entschieden, dass der Zweiterwerber die Software |
| 46 | auch tatsächlich nutzen kann: Das Herunterladen und die |
| 47 | Nutzung der Software durch den Zweiterwerber wertet der EuGH |
| 48 | als bestimmungsgemäße Benutzung des Programms – ein |
| 49 | Vervielfältigungsrecht muss der Urheber hierfür nicht |
| 50 | einräumen. Der ursprüngliche Käufer muss im Falle des |
| 51 | Weiterverkaufs seine Kopie unbrauchbar machen. |
| 52 | Der EuGH hat mit dem Urteil die Richtlinie zum Rechtsschutz |
| 53 | von Computerprogrammen ausgelegt. Eine unmittelbare |
| 54 | Übertragung des Urteils auf digitale Werke wie zum Beispiel |
| 55 | Musik in Form von MP3 oder eBooks ist daher nicht möglich, |
| 56 | da für diese Werkarten die Richtlinie zur Harmonisierung |
| 57 | bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten |
| 58 | Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gilt. Auch in |
| 59 | dieser Richtlinie ist jedoch der Erschöpfungsgrundsatz |
| 60 | geregelt, so dass in Hinblick auf diese Werkarten |
| 61 | argumentiert wird, dass eine andere als die vom EuGH in |
| 62 | seiner Entscheidung getroffene Auslegung nicht vertretbar |
| 63 | wäre mit dem Ergebnis, dass jegliche digitale Werkarten |
| 64 | weiterverkauft werden dürften. |
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01.02.08 Weiterverkauf von digitalen Werken (Originalversion)
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