01.03.01.01 Identifikation

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Die Möglichkeit oder auch der Wunsch, noch mehr
    2 Transaktionen online anbieten zu können, wird beschränkt
    3 dadurch, dass für einige eine eindeutige Identifikation
    4 notwendig ist. Bislang erfolgt dies durch persönliches
    5 Erscheinen, Verfahren wie Postident oder auch dem Einsenden
    6 von Kopien des Personalausweises. Am 1. November 2011 wurde
    7 der elektronische Personalausweis mit der Möglichkeit der
    8 Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) eingeführt. [FN: Mehr
    9 zum neuen Personalausweis u.a. auf der Seite des
    10 Bundesinnenministeriums www.bmi.bund.de. ] Diese beruht auf
    11 dem Prinzip des gegenseitigen Auslesens, so dass auf beiden
    12 Seiten die angegebene Identität überprüft werden kann.
    13 Ausweisinhaber weisen ihre Identität mit dem Ausweis und
    14 ihrer geheimen PIN nach. Erforderlich dafür ist die Nutzung
    15 eines speziellen Kartenlesegeräts. Das zur Eingabe der PIN
    16 verwendete Protokoll soll dem Aufbau eines verschlüsselten
    17 und gesicherten Kanals zwischen dem Kartenlesegerät und dem
    18 kontaktlosen Ausweischip ermöglichen.
    19
    20 Dienstanbieter legitimieren sich mit einen staatlich
    21 ausgestellten Berechtigungszertifikat, das das Auslesen der
    22 für den Vorgang relevanten Daten gestattet. Der Inhaber des
    23 Ausweises behält aber die Kontrolle darüber, welche Daten
    24 tatsächlich übermittelt werden. Abgefragt werden können der
    25 Name, das Alter sowie der Wohnort. Neben der Abfrage der
    26 Identität kann somit auch überprüft werden, ob der
    27 Ausweisinhaber über 16 bzw. 18 Jahre alt ist. Ein Nachweis,
    28 welches Alter eine Person von weniger als 16 Jahren hat,
    29 kann jedoch aufgrund der Altersgrenze in der Ausweispflicht
    30 nicht erbracht werden. Die qualifizierte elektronische
    31 Signatur [FN: Verweis auf PG Demokratie und Staat, S. 102,
    32 Zeilen 2820ff und Zeilen 4522ff. (genaue Fundstelle ist noch
    33 einzufügen.)] stellt das digitale Äquivalent zur
    34 eigenhändigen Unterschrift im elektronischen Rechts- und
    35 Geschäftsverkehr dar. Diese Signatur kann durch den Inhaber
    36 des Ausweises erworben und geladen werden. Sie soll auch
    37 Dienste, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern,
    38 online sicher machen. Da die Ausweise sukzessive
    39 ausgetauscht werden, hat bislang nur ein Teil der
    40 Verbraucher diese Ausweise. Unternehmen sind bislang noch
    41 zurückhaltend, Dienste hierfür anzubieten. Zu weiteren
    42 Einzelheiten wird auf Kapitel 3.2.5 des Zwischenberichts der
    43 Enquete-Kommission zum Thema „Demokratie und Staat“
    44 verwiesen. [FN: Bundestagsdrucksache 17/…….., S. (noch zu
    45 ergänzen)]
    46
    47 So sinnvoll und auch notwendig eine eindeutige
    48 Identifikation für bestimmte Transaktionen im Internet sind:
    49 Nicht immer ist eine vollständige Identifikation für den
    50 betreffenden Zweck notwendig. Ist dies nicht der Fall, kann
    51 die Abfrage gegen den Grundsatz der Datenvermeidung und
    52 -sparsamkeit verstoßen.