| 1 | Die Möglichkeit oder auch der Wunsch, noch mehr |
| 2 | Transaktionen online anbieten zu können, wird beschränkt |
| 3 | dadurch, dass für einige eine eindeutige Identifikation |
| 4 | notwendig ist. Bislang erfolgt dies durch persönliches |
| 5 | Erscheinen, Verfahren wie Postident oder auch dem Einsenden |
| 6 | von Kopien des Personalausweises. Am 1. November 2011 wurde |
| 7 | der elektronische Personalausweis mit der Möglichkeit der |
| 8 | Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) eingeführt. [FN: Mehr |
| 9 | zum neuen Personalausweis u.a. auf der Seite des |
| 10 | Bundesinnenministeriums www.bmi.bund.de. ] Diese beruht auf |
| 11 | dem Prinzip des gegenseitigen Auslesens, so dass auf beiden |
| 12 | Seiten die angegebene Identität überprüft werden kann. |
| 13 | Ausweisinhaber weisen ihre Identität mit dem Ausweis und |
| 14 | ihrer geheimen PIN nach. Erforderlich dafür ist die Nutzung |
| 15 | eines speziellen Kartenlesegeräts. Das zur Eingabe der PIN |
| 16 | verwendete Protokoll soll dem Aufbau eines verschlüsselten |
| 17 | und gesicherten Kanals zwischen dem Kartenlesegerät und dem |
| 18 | kontaktlosen Ausweischip ermöglichen. |
| 19 | |
| 20 | Dienstanbieter legitimieren sich mit einen staatlich |
| 21 | ausgestellten Berechtigungszertifikat, das das Auslesen der |
| 22 | für den Vorgang relevanten Daten gestattet. Der Inhaber des |
| 23 | Ausweises behält aber die Kontrolle darüber, welche Daten |
| 24 | tatsächlich übermittelt werden. Abgefragt werden können der |
| 25 | Name, das Alter sowie der Wohnort. Neben der Abfrage der |
| 26 | Identität kann somit auch überprüft werden, ob der |
| 27 | Ausweisinhaber über 16 bzw. 18 Jahre alt ist. Ein Nachweis, |
| 28 | welches Alter eine Person von weniger als 16 Jahren hat, |
| 29 | kann jedoch aufgrund der Altersgrenze in der Ausweispflicht |
| 30 | nicht erbracht werden. Die qualifizierte elektronische |
| 31 | Signatur [FN: Verweis auf PG Demokratie und Staat, S. 102, |
| 32 | Zeilen 2820ff und Zeilen 4522ff. (genaue Fundstelle ist noch |
| 33 | einzufügen.)] stellt das digitale Äquivalent zur |
| 34 | eigenhändigen Unterschrift im elektronischen Rechts- und |
| 35 | Geschäftsverkehr dar. Diese Signatur kann durch den Inhaber |
| 36 | des Ausweises erworben und geladen werden. Sie soll auch |
| 37 | Dienste, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern, |
| 38 | online sicher machen. Da die Ausweise sukzessive |
| 39 | ausgetauscht werden, hat bislang nur ein Teil der |
| 40 | Verbraucher diese Ausweise. Unternehmen sind bislang noch |
| 41 | zurückhaltend, Dienste hierfür anzubieten. Zu weiteren |
| 42 | Einzelheiten wird auf Kapitel 3.2.5 des Zwischenberichts der |
| 43 | Enquete-Kommission zum Thema „Demokratie und Staat“ |
| 44 | verwiesen. [FN: Bundestagsdrucksache 17/…….., S. (noch zu |
| 45 | ergänzen)] |
| 46 | |
| 47 | So sinnvoll und auch notwendig eine eindeutige |
| 48 | Identifikation für bestimmte Transaktionen im Internet sind: |
| 49 | Nicht immer ist eine vollständige Identifikation für den |
| 50 | betreffenden Zweck notwendig. Ist dies nicht der Fall, kann |
| 51 | die Abfrage gegen den Grundsatz der Datenvermeidung und |
| 52 | -sparsamkeit verstoßen. |
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01.03.01.01 Identifikation (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt
