Momentan lassen sich sehr leicht unbeabsichtigt am Telefon oder im Internet Verträge abschließen, die den Kunden dann für eine feste Laufzeit binden. Die Möglichkeit des Widerspruchs wird dabei viel zu selten wahrgenommen bzw. oft vergessen. Gerade die berüchtigten Abo-Fallen verlassen sich oft darauf dass die Opfer einfach zahlen, anstatt zu widersprechen.
Im Interesse der Kunden sollten daher Verträge mit fester Laufzeit (wie Mobilfunkverträge und Abonnements) einer nachträglichen schriftlichen Genehmigung bedürfen. Mit entsprechenden Verträgen die im Rahmen von sog. Haustürgeschäften (siehe §312 BGB), also z.B. an der Haustür oder in den Geschäftsräumen des Verkäufers (z.B. Mobilfunk-Shop) abgeschlossen werden, könnte ähnlich verfahren werden.
Da hier eine oft längere feste Laufzeit (i.d.R. 12 Monate) vorliegt, ist es dem Anbieter sicher zuzumuten noch einmal schriftlich nachzufragen. So wird dem Kunden eine zusätzliche Bedenkzeit eingeräumt, was ja auch die Intention der bisherigen Widerspruchslösung ist. Es geht bei dem Vorschlag ausschließlich um Verträge mit fester Laufzeit und nicht um z.B. Kaufverträge.