+7

Richtlinien für die Gestaltung von Webseiten mit kostenpflichtigem Inhalt


Es gibt im Netz Seiten die kostenpflichtige Inhalte bereitstellen, z.T. verbunden mit einer vertraglichen Mindestlaufzeit. Der Preis wird dabei sehr geschickt verdeckt und die Kostenpflichtigkeit kaschiert. Hier wäre eine Richtlinie sinnvoll welche die Gestaltung regelt, d.h. Sichtbarkeit des Preises, der Vertragsart usw.


Diskussionen

  • Das Problem sind weniger fehlende gesetzliche Vorgaben zur Gestaltung, sondern Probleme bei der Durchsetzung. Bei den sog. "Abo-Fallen" kommt es meist gar nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss, weil der Nutzer ja gar keine darauf gerichtete Erklärung abgegeben hat (mangels Bewusstsein, überhaupt etwas Rechtsverbindliches zu erklären). Das Problem ist, dass Nutzer anschließend von schwarzen Schafen eingeschüchtert werden - und selbst wenn dann nur jeder Hunderste zahlt, ist das für die Betrüger - und genau solche sind es - immer noch ein lohnendes Geschäft.

    Die Preisangabepflicht ergibt sich heute schon klar aus dem BGB und der Preisangabenverordnung. Hier neue Verschärfungen einzuführen, führt nur zu neuen Erschwernissen für ehrliche Anbieter, die Betrüger werden sich einfach auch daran nicht halten.

    Schon kleine Verstöße gegen die umfangreichen Transparenzvorgaben bei Online-Geschäften gegenüber den Verbrauchern führen im Übrigen selbst in dem Fall, dass ein Vertragsschluss angenommen würde, zu deutlich erweiterten und vor allem zeitlich (z.T. unbegrenzt) verlängerten Widerrufsrechten des Verbrauchers.

    Was also verbessert werden muss, sind nicht die materiellen Regeln für alle Webseiten, sondern die Durchsetzung der Einhaltung bestehender Regeln, die Sanktionierung schwarzer Schafe und letztlich auch die Stärkung und Unterstützung der Verbraucher, nicht auf unberechtigte Forderungen (für die es gar keine Rechtsgrundlage gibt, die aber behauptet wird) einzugehen.

    • Die Durchsetzung der vorhandenen Regelungen ist mit Sicherheit ein entscheidender Baustein des Internetverbraucherschutzes. In der Diskussion drängt sich jedoch auch der Eindruck auf, dass die Regeln des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes bereits jetzt schon so komplex sind, dass viele Verbraucher vermutlich aus Unsicherheit über die Rechtslage auf ihre Rechte verzichten. Die Kontrolldichte ist mit Sicherheit viel zu gering, die Regelungsdichte ist aber augenscheinlich auch zu hoch, um noch mit einigermaßen gesundem Menschenverstand durchblickt zu werden. Es sollte erwogen erden, die vorhandenen Regeln zu überprüfen und zunächst eine Vereinheitlichung und Zusammenfassung zu bewirken und sei es, wo dies nicht möglich ist, als Verweis auf die entsprechende Rechtsnorm.

  • Das Problem ist nicht eine Richtlinie, sondern die Rechtsprechung zu Gestaltung der Webseiten. Vor einigen Jahren konnte der Anbieter die Preisangaben noch hinter mehreren Links verstecken, zwischenzeitlich gibt es Rechtsprechungen hierzu, wonach Preise auf der ersten Seite deutlich angegeben werden müssen. (Viele Nutzer klicken trotzdem noch, ohne die Seite richtig zu lesen - Gier frisst Hirn).

    Anfang 2000 (vor DSL-Flatrates) gab es die Dialer-Programme, die sich unerlaubt und unbemerkt über teuere Rufnummern ins Internet einwählten. Durch die Rechtsprechung und das Mehrwertdienstegesetz wurden diese Missbräuche unterbunden.

    Eine Ähnliche Entwicklung ist bei den Tauschbörsen-Abmahnungen zu beobachten, die ein gutes Geschäft für spezialisierte Inkasso-Unternehmen und Abmahn-Anwälte sind bzw. waren. Einige Landgerichte haben Anträge der Rechteinhaber auf Feststellung der Inhaber von IP-Adress-Listen einfach "durchgewunken". Die Betroffenen hatten erhebliche Probleme, ihre Unschuld zu beweisen, und oft lieber bezahlt als zu prozessieren.

    Zwischenzeitlich gibt es Entscheidungen (auch vom OLG Köln), die belegen, dass die zugrunde liegenden IP-Adressen häufig nicht zuverlässig ermittelt werden. Zudem werden die mit dem Filesharing zusammenhängenden technischen Gegebenheiten auch bei den Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Richtern immer besser bekannt, so dass ein Beklagter gute Chancen hat, dass seine Unschuld erkannt wird.

  • Eigentlich dürfte es gar keine kostenpflichtigen Webseiten geben, da sich die angeblichen Vertragspartner überhaupt nicht kennen und beide mehr oder weniger anonym agieren. In der Regel wird hier ein Verbraucher mit einem Automaten kommunizieren und mehr als eine Übermittlung eines Wunsches zu einem Vertragsabschluß sollte dabei nicht herauskommen dürfen. Der Vertrag selber sollte zwangsweise immer die Schriftform haben - nur dann wäre sichergestellt dass sich hier 2 gleichberechtigte und ausreichend informierte Partner gegenüberstehen und nicht der eine mit einem ausgefeilten Programm den anderen vorschnell zu einer Zusage verleitet, die er bei ausreichender Überlegung vielleicht nicht treffen würde.

  • Wobei vermutlich die betreffenden Fälle nicht nur intransparent sind, sondern auch Wucher.

  • Niklas ist dafür
    +1

    Finde ich wichtig. Ich meine mich zu erinnern, dass dazu schon einmal Regelungen getroffen wurden. Hat jemand dazu nähere Informationen, z.B. auch inwieweit diese Vorschriften umgangen (oder gar nicht erst angewendet) werden? Oder auch konkrete aktuelle Beispiele?

Versionen


    1. Sie können einen Vorschlag unterstützen oder ablehnen.

    2. Und ihn in Ihre Beobachtungsliste aufnehmen.

    3. Informationen über den Vorschlag einsehen...

    4. ...Schlagworte für diesen Vorschlag hinzufügen...

    5. ...oder den Vorschlag mit anderen per Facebook, Google+ oder Twitter teilen.

    6. Kommentare können Sie nicht nur bewerten...

    7. ...sondern auch dazu verfasste Antworten einsehen...

    8. ...selbst eine Antwort zu einem Argument schreiben...

    9. ... und neue Argumente einbringen.

    10. Oder aktiv den Vorschlag mitgestalten und Alternativen einbringen.