Das Problem ist nicht eine Richtlinie, sondern die Rechtsprechung zu Gestaltung der Webseiten. Vor einigen Jahren konnte der Anbieter die Preisangaben noch hinter mehreren Links verstecken, zwischenzeitlich gibt es Rechtsprechungen hierzu, wonach Preise auf der ersten Seite deutlich angegeben werden müssen. (Viele Nutzer klicken trotzdem noch, ohne die Seite richtig zu lesen - Gier frisst Hirn).
Anfang 2000 (vor DSL-Flatrates) gab es die Dialer-Programme, die sich unerlaubt und unbemerkt über teuere Rufnummern ins Internet einwählten. Durch die Rechtsprechung und das Mehrwertdienstegesetz wurden wurde diese Missbräuche unterbunden.
Eine Ähnliche Entwicklung ist bei den Tauschbörsen-Abmahnungen zu beobachten, die ein gutes Geschäft für spezialisierte Inkasso-Unternehmen und Abmahn-Anwälte sind bzw. waren. Einige Landgerichte haben Anträge der Rechteinhaber auf Feststellung der Inhaber von IP-Adress-Listen einfach "durchgewunken". Die Betroffenen hatten erhebliche Probleme, ihre Unschuld zu beweisen, und oft lieber bezahlt als zu prozessieren.
Zwischenzeitlich gibt es Entscheidungen (auch vom OLG Köln), die belegen, dass die zugrunde liegenden IP-Adressen häufig nicht zuverlässig ermittelt werden. Zudem werden die mit dem Filesharing zusammenhängenden technischen Gegebenheiten auch bei den Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Richtern immer besser bekannt, so dass ein Beklagter gute Chancen hat, dass seine Unschuld erkannt wird.