Papier: 01.01.01.01 Ausgestaltung von Nutzungsverhältnissen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Originalversion
1 | In Ermangelung konkreter gesetzlicher Regelungen für jede |
2 | Form digitaler Dienstleistungen bestimmen sich die Inhalte |
3 | der angebotenen Leistungen wie auch die Rechten und |
4 | Pflichten von Anbietern und Nutzern anhand der allgemeinen |
5 | vertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im |
6 | Massenverkehr standardisierter Dienstleistungen für |
7 | Endnutzer werden diese zumeist von umfassenden |
8 | Nutzungsbestimmungen der Anbieter begleitet. |
9 | |
10 | Bereits im Falle einer einfachen, zunächst faktischen |
11 | Nutzung eines Internet-Angebots, werden in der Regel vom |
12 | Anbieter hierfür Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und |
13 | ggf. auch noch gesonderte Datenschutzbestimmungen zugrunde |
14 | gelegt. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine |
15 | Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen |
16 | vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei |
17 | (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines |
18 | Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen |
19 | äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder |
20 | in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen |
21 | Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind |
22 | und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine |
23 | Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die |
24 | Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im |
25 | Einzelnen ausgehandelt sind. |
26 | |
27 | Durch die Nutzung des Dienstes wird eine konkludente |
28 | Zustimmung des Verbrauchers angenommen. So verwenden auch |
29 | nahezu alle Medienportale, Onlineshops und andere Dienste im |
30 | Internet AGB. Auch die Nutzung digitaler Produkte – gleich |
31 | ob Software, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Musik oder |
32 | E-Books – unterliegt AGB. Dies ist unabhängig von der Frage, |
33 | ob der Dienst entgeltpflichtig ist oder nicht. Nicht allen |
34 | Verbrauchern ist bewusst, dass sie sich auch bei der Nutzung |
35 | eines nicht entgeltpflichtigen Dienstes bereits im Bereich |
36 | vertraglicher Vereinbarungen bewegen. |
37 | |
38 | Auf diese Weise werden die Verbraucherinnen und Verbraucher |
39 | in der digitalen Welt sehr häufig mit Vertragsbestimmungen |
40 | konfrontiert, die sowohl in ihrem Umfang als auch in der |
41 | Komplexität der Regelungen für sie unverständlich |
42 | erscheinen. Es stellt eine große Herausforderung dar, diese |
43 | Vertragsbestimmungen so darzustellen, dass sie vom |
44 | Verbraucher tatsächlich wahrgenommen und auch verstanden |
45 | werden können. Dabei ergibt sich die Herausforderung sowohl |
46 | aus der Einfachheit des Zugriffs auf die Information und |
47 | einen hinreichend prominenten Hinweis darauf [FN: Vgl. auch |
48 | die Darstellung zu den besonderen Herausforderungen im |
49 | mobilen Bereich unter 1.2.4. [VERWEIS GGF. NOCH |
50 | AKTUALISIEREN]] als auch aus der Notwendigkeit einer |
51 | verständlichen, nicht nur Juristen verständlichen Sprache. |
52 | |
53 | Nur selten kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung der |
54 | aufgestellten Nutzungsregeln, so dass sich viele der |
55 | Online-Nutzungen unter faktisch von der Anbieterseite |
56 | diktierten Bedingungen stattfinden, ohne dass hierfür |
57 | detaillierte gesetzliche Üblichkeiten definiert sind, wie |
58 | man es im deutschen Recht für andere Vertragsarten wie |
59 | beispielsweise im Mietrecht kennt. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | In Ermangelung konkreter gesetzlicher Regelungen für jede |
2 | Form digitaler Dienstleistungen bestimmen sich die Inhalte |
3 | der angebotenen Leistungen wie auch die Rechten und |
4 | Pflichten von Anbietern und Nutzern anhand der allgemeinen |
5 | vertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im |
6 | Massenverkehr standardisierter Dienstleistungen für |
7 | Endnutzer werden diese zumeist von umfassenden |
8 | Nutzungsbestimmungen der Anbieter begleitet. |
9 | |
10 | Bereits im Falle einer einfachen, zunächst faktischen |
11 | Nutzung eines Internet-Angebots, werden in der Regel vom |
12 | Anbieter hierfür Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und |
13 | ggf. auch noch gesonderte Datenschutzbestimmungen zugrunde |
14 | gelegt. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine |
15 | Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen |
16 | vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei |
17 | (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines |
18 | Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen |
19 | äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder |
20 | in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen |
21 | Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind |
22 | und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine |
23 | Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die |
24 | Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im |
25 | Einzelnen ausgehandelt sind. |
26 | |
27 | Durch die Nutzung des Dienstes wird eine konkludente |
28 | Zustimmung des Verbrauchers angenommen. So verwenden auch |
29 | nahezu alle Medienportale, Onlineshops und andere Dienste im |
30 | Internet AGB. Auch die Nutzung digitaler Produkte – gleich |
31 | ob Software, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Musik oder |
32 | E-Books – unterliegt AGB. Dies ist unabhängig von der Frage, |
33 | ob der Dienst entgeltpflichtig ist oder nicht. Nicht allen |
34 | Verbrauchern ist bewusst, dass sie sich auch bei der Nutzung |
35 | eines nicht entgeltpflichtigen Dienstes bereits im Bereich |
36 | vertraglicher Vereinbarungen bewegen. |
37 | |
38 | Auf diese Weise werden die Verbraucherinnen und Verbraucher |
39 | in der digitalen Welt sehr häufig mit Vertragsbestimmungen |
40 | konfrontiert, die sowohl in ihrem Umfang als auch in der |
41 | Komplexität der Regelungen für sie unverständlich |
42 | erscheinen. Es stellt eine große Herausforderung dar, diese |
43 | Vertragsbestimmungen so darzustellen, dass sie vom |
44 | Verbraucher tatsächlich wahrgenommen und auch verstanden |
45 | werden können. Dabei ergibt sich die Herausforderung sowohl |
46 | aus der Einfachheit des Zugriffs auf die Information und |
47 | einen hinreichend prominenten Hinweis darauf [FN: Vgl. auch |
48 | die Darstellung zu den besonderen Herausforderungen im |
49 | mobilen Bereich unter 1.2.4. [VERWEIS GGF. NOCH |
50 | AKTUALISIEREN]] als auch aus der Notwendigkeit einer |
51 | verständlichen, nicht nur Juristen verständlichen Sprache. |
52 | |
53 | Nur selten kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung der |
54 | aufgestellten Nutzungsregeln, so dass sich viele der |
55 | Online-Nutzungen unter faktisch von der Anbieterseite |
56 | diktierten Bedingungen stattfinden, ohne dass hierfür |
57 | detaillierte gesetzliche Üblichkeiten definiert sind, wie |
58 | man es im deutschen Recht für andere Vertragsarten wie |
59 | beispielsweise im Mietrecht kennt. |
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