Papier: 01.01.01.01 Ausgestaltung von Nutzungsverhältnissen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Originalversion

1 In Ermangelung konkreter gesetzlicher Regelungen für jede
2 Form digitaler Dienstleistungen bestimmen sich die Inhalte
3 der angebotenen Leistungen wie auch die Rechten und
4 Pflichten von Anbietern und Nutzern anhand der allgemeinen
5 vertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im
6 Massenverkehr standardisierter Dienstleistungen für
7 Endnutzer werden diese zumeist von umfassenden
8 Nutzungsbestimmungen der Anbieter begleitet.
9
10 Bereits im Falle einer einfachen, zunächst faktischen
11 Nutzung eines Internet-Angebots, werden in der Regel vom
12 Anbieter hierfür Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und
13 ggf. auch noch gesonderte Datenschutzbestimmungen zugrunde
14 gelegt. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine
15 Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen
16 vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
17 (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
18 Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen
19 äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder
20 in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen
21 Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind
22 und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
23 Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
24 Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im
25 Einzelnen ausgehandelt sind.
26
27 Durch die Nutzung des Dienstes wird eine konkludente
28 Zustimmung des Verbrauchers angenommen. So verwenden auch
29 nahezu alle Medienportale, Onlineshops und andere Dienste im
30 Internet AGB. Auch die Nutzung digitaler Produkte – gleich
31 ob Software, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Musik oder
32 E-Books – unterliegt AGB. Dies ist unabhängig von der Frage,
33 ob der Dienst entgeltpflichtig ist oder nicht. Nicht allen
34 Verbrauchern ist bewusst, dass sie sich auch bei der Nutzung
35 eines nicht entgeltpflichtigen Dienstes bereits im Bereich
36 vertraglicher Vereinbarungen bewegen.
37
38 Auf diese Weise werden die Verbraucherinnen und Verbraucher
39 in der digitalen Welt sehr häufig mit Vertragsbestimmungen
40 konfrontiert, die sowohl in ihrem Umfang als auch in der
41 Komplexität der Regelungen für sie unverständlich
42 erscheinen. Es stellt eine große Herausforderung dar, diese
43 Vertragsbestimmungen so darzustellen, dass sie vom
44 Verbraucher tatsächlich wahrgenommen und auch verstanden
45 werden können. Dabei ergibt sich die Herausforderung sowohl
46 aus der Einfachheit des Zugriffs auf die Information und
47 einen hinreichend prominenten Hinweis darauf [FN: Vgl. auch
48 die Darstellung zu den besonderen Herausforderungen im
49 mobilen Bereich unter 1.2.4. [VERWEIS GGF. NOCH
50 AKTUALISIEREN]] als auch aus der Notwendigkeit einer
51 verständlichen, nicht nur Juristen verständlichen Sprache.
52
53 Nur selten kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung der
54 aufgestellten Nutzungsregeln, so dass sich viele der
55 Online-Nutzungen unter faktisch von der Anbieterseite
56 diktierten Bedingungen stattfinden, ohne dass hierfür
57 detaillierte gesetzliche Üblichkeiten definiert sind, wie
58 man es im deutschen Recht für andere Vertragsarten wie
59 beispielsweise im Mietrecht kennt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 In Ermangelung konkreter gesetzlicher Regelungen für jede
2 Form digitaler Dienstleistungen bestimmen sich die Inhalte
3 der angebotenen Leistungen wie auch die Rechten und
4 Pflichten von Anbietern und Nutzern anhand der allgemeinen
5 vertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im
6 Massenverkehr standardisierter Dienstleistungen für
7 Endnutzer werden diese zumeist von umfassenden
8 Nutzungsbestimmungen der Anbieter begleitet.
9
10 Bereits im Falle einer einfachen, zunächst faktischen
11 Nutzung eines Internet-Angebots, werden in der Regel vom
12 Anbieter hierfür Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und
13 ggf. auch noch gesonderte Datenschutzbestimmungen zugrunde
14 gelegt. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine
15 Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen
16 vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
17 (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
18 Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen
19 äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder
20 in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen
21 Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind
22 und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
23 Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
24 Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im
25 Einzelnen ausgehandelt sind.
26
27 Durch die Nutzung des Dienstes wird eine konkludente
28 Zustimmung des Verbrauchers angenommen. So verwenden auch
29 nahezu alle Medienportale, Onlineshops und andere Dienste im
30 Internet AGB. Auch die Nutzung digitaler Produkte – gleich
31 ob Software, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Musik oder
32 E-Books – unterliegt AGB. Dies ist unabhängig von der Frage,
33 ob der Dienst entgeltpflichtig ist oder nicht. Nicht allen
34 Verbrauchern ist bewusst, dass sie sich auch bei der Nutzung
35 eines nicht entgeltpflichtigen Dienstes bereits im Bereich
36 vertraglicher Vereinbarungen bewegen.
37
38 Auf diese Weise werden die Verbraucherinnen und Verbraucher
39 in der digitalen Welt sehr häufig mit Vertragsbestimmungen
40 konfrontiert, die sowohl in ihrem Umfang als auch in der
41 Komplexität der Regelungen für sie unverständlich
42 erscheinen. Es stellt eine große Herausforderung dar, diese
43 Vertragsbestimmungen so darzustellen, dass sie vom
44 Verbraucher tatsächlich wahrgenommen und auch verstanden
45 werden können. Dabei ergibt sich die Herausforderung sowohl
46 aus der Einfachheit des Zugriffs auf die Information und
47 einen hinreichend prominenten Hinweis darauf [FN: Vgl. auch
48 die Darstellung zu den besonderen Herausforderungen im
49 mobilen Bereich unter 1.2.4. [VERWEIS GGF. NOCH
50 AKTUALISIEREN]] als auch aus der Notwendigkeit einer
51 verständlichen, nicht nur Juristen verständlichen Sprache.
52
53 Nur selten kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung der
54 aufgestellten Nutzungsregeln, so dass sich viele der
55 Online-Nutzungen unter faktisch von der Anbieterseite
56 diktierten Bedingungen stattfinden, ohne dass hierfür
57 detaillierte gesetzliche Üblichkeiten definiert sind, wie
58 man es im deutschen Recht für andere Vertragsarten wie
59 beispielsweise im Mietrecht kennt.

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