Papier: 01.01.01.02 Erwerb digitaler Güter

Originalversion

1 Die vorgenannten Veränderungen wirken sich besonders
2 deutlich aus, wenn es um den Erwerb digitaler Güter wie
3 Musik, Filme oder Software geht, die immer häufiger nicht
4 mehr unter der Nutzung körperlicher Datenträger, sondern per
5 Download oder gar nur noch als Streaming-Dienste angeboten
6 werden.
7
8 Im Gegensatz zu herkömmlichen, analogen Produkten, an denen
9 Verbraucherinnen und Verbraucher Eigentum erwerben können,
10 können an digitalen Inhalten lediglich Nutzungsrechte etwa
11 durch vertragliche Lizenzbestimmungen eingeräumt werden.
12 Diese schränken oftmals die Rechte der Erwerber deutlich
13 weiter ein, als dies im Falle eines klassischen
14 Sachgüterkaufs, der zu völligen Eigentumsübertragung führt,
15 möglich wäre. Aufgrund der nur wenigen gesetzlichen Regeln
16 zum Rechtskauf sind den vertraglichen Bestimmungen auch nur
17 wenig Grenzen gesetzt. So wird insbesondere die
18 Weiterveräußerung oftmals nicht zugelassen, so dass
19 Verbraucher beim Erwerb rein digitaler Güter schlechter
20 gestellt sind, als wenn sie solche Güter auf Basis eines
21 Sachkaufs mit Eigentum erwerben. Dem steht keineswegs immer
22 ein Vorteil des Verbrauchers, etwa in Form eines günstigeren
23 Einkaufspreises, gegenüber.
24
25 Besonders weitgehend können die Einschränkungen bei Nutzung
26 von Cloud- oder Streaming-Diensten sein, bei denen die Güter
27 nicht einmal mehr als eigene Kopie auf dem Rechner des
28 Nutzers gespeichert werden. Bei allen Vorteilen des
29 ubiquitären Zugangs von verschiedensten Endgeräten bleibt
30 doch aus Nutzersicht oft schwer erkennbar, welche Rechte an
31 den Inhalten sie erlangen und in welcher Form sie über die
32 Inhalte verfügen und diese zum Beispiel weiterveräußern oder
33 aber übertragen können.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die vorgenannten Veränderungen wirken sich besonders
2 deutlich aus, wenn es um den Erwerb digitaler Güter wie
3 Musik, Filme oder Software geht, die immer häufiger nicht
4 mehr unter der Nutzung körperlicher Datenträger, sondern per
5 Download oder gar nur noch als Streaming-Dienste angeboten
6 werden.
7
8 Im Gegensatz zu herkömmlichen, analogen Produkten, an denen
9 Verbraucherinnen und Verbraucher Eigentum erwerben können,
10 können an digitalen Inhalten lediglich Nutzungsrechte etwa
11 durch vertragliche Lizenzbestimmungen eingeräumt werden.
12 Diese schränken oftmals die Rechte der Erwerber deutlich
13 weiter ein, als dies im Falle eines klassischen
14 Sachgüterkaufs, der zu völligen Eigentumsübertragung führt,
15 möglich wäre. Aufgrund der nur wenigen gesetzlichen Regeln
16 zum Rechtskauf sind den vertraglichen Bestimmungen auch nur
17 wenig Grenzen gesetzt. So wird insbesondere die
18 Weiterveräußerung oftmals nicht zugelassen, so dass
19 Verbraucher beim Erwerb rein digitaler Güter schlechter
20 gestellt sind, als wenn sie solche Güter auf Basis eines
21 Sachkaufs mit Eigentum erwerben. Dem steht keineswegs immer
22 ein Vorteil des Verbrauchers, etwa in Form eines günstigeren
23 Einkaufspreises, gegenüber.
24
25 Besonders weitgehend können die Einschränkungen bei Nutzung
26 von Cloud- oder Streaming-Diensten sein, bei denen die Güter
27 nicht einmal mehr als eigene Kopie auf dem Rechner des
28 Nutzers gespeichert werden. Bei allen Vorteilen des
29 ubiquitären Zugangs von verschiedensten Endgeräten bleibt
30 doch aus Nutzersicht oft schwer erkennbar, welche Rechte an
31 den Inhalten sie erlangen und in welcher Form sie über die
32 Inhalte verfügen und diese zum Beispiel weiterveräußern oder
33 aber übertragen können.

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