Papier: 01.02.04.01 Informationspflichten

Originalversion

1 Eine Besonderheit beim Mobile Commerce sind die
2 Ausnahmeregelungen bei den Informationspflichten, die durch
3 die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches
4 Recht aufgenommen werden. Deren Art. 8 Abs. 4 sieht vor:
5 „Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels
6 geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen
7 nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht,
8 so hat der Unternehmer über das jeweilige
9 Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags
10 zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu
11 erteilen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, e,
12 h und o genannten wesentlichen Merkmale der Waren oder
13 Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den
14 Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und
15 die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge
16 betreffen. Die anderen in Artikel 6 Absatz 1 genannten
17 Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in
18 geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zu
19 erteilen.“ Artikel 8 Abs. 1 lautet: „Bei Fernabsatzverträgen
20 erteilt der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz 1
21 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und
22 verständlicher Sprache in einer den benutzten
23 Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt
24 diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese
25 Informationen auf einem dauerhaften Datenträger
26 bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.“ Zur
27 Umsetzung dieser Richtlinie hat das Bundesministerium der
28 Justiz an 21. September 2012 einen Referentenentwurf an den
29 Deutschen Bundestag übermittelt.
30
31 Die mobilen Endgeräte haben einen durch das Display eng
32 begrenzten Platz für diese Informationen. Überdies ist die
33 Menge der Informationen, die hierüber und zudem mobil – also
34 oft auch „unterwegs“ – aufgenommen werden können, sehr
35 begrenzt. Auch für verbraucherfreundliche Unternehmen stellt
36 sich so die Frage, wie sie den ihnen auferlegten
37 Informationspflichten nachkommen können.
38
39 Die oft langen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an
40 mobilen Endgeräten nur schwer darstellbar, und die
41 Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher die Bedingungen vor
42 einer Vertragsentscheidung tatsächlich zur Kenntnis nehmen
43 (so wie in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesetzlich vorgesehen),
44 wird hierdurch weiter reduziert. So stellt auch die geltende
45 Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucher wie Unternehmen
46 eine echte Herausforderung dar, da sie in ihrer Komplexität
47 das Ziel der Verständlichkeit einer zumindest vermeintlichen
48 Rechtssicherheit opfert.
49
50 Mit der Einführung von sog. Apps wurden die mobilen
51 Endgeräte individuell auf die Bedürfnisse der Nutzer
52 anpassbar. Bei der Installation werden sowohl bei der
53 anbietenden Plattform als auch von der Applikation selbst
54 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen
55 zugrunde gelegt. Einige dieser Applikationen sowie auch die
56 Anbieter der mobilen Endgeräte sichern sich insbesondere
57 umfangreiche Zugriffe auf Daten zu. Dies ist bei mobilen
58 Endgeräten ein besonderes Problem, da sie regelmäßig nur von
59 einer Person genutzt werden, nicht nur Nutzungs- sondern
60 auch oft Bewegungsprofile ermöglichen und, insbesondere bei
61 Smartphones, eine Fülle von privaten Daten wie Adressbücher
62 enthalten.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Eine Besonderheit beim Mobile Commerce sind die
2 Ausnahmeregelungen bei den Informationspflichten, die durch
3 die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches
4 Recht aufgenommen werden. Deren Art. 8 Abs. 4 sieht vor:
5 „Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels
6 geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen
7 nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht,
8 so hat der Unternehmer über das jeweilige
9 Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags
10 zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu
11 erteilen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, e,
12 h und o genannten wesentlichen Merkmale der Waren oder
13 Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den
14 Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und
15 die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge
16 betreffen. Die anderen in Artikel 6 Absatz 1 genannten
17 Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in
18 geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zu
19 erteilen.“ Artikel 8 Abs. 1 lautet: „Bei Fernabsatzverträgen
20 erteilt der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz 1
21 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und
22 verständlicher Sprache in einer den benutzten
23 Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt
24 diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese
25 Informationen auf einem dauerhaften Datenträger
26 bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.“ Zur
27 Umsetzung dieser Richtlinie hat das Bundesministerium der
28 Justiz an 21. September 2012 einen Referentenentwurf an den
29 Deutschen Bundestag übermittelt.
30
31 Die mobilen Endgeräte haben einen durch das Display eng
32 begrenzten Platz für diese Informationen. Überdies ist die
33 Menge der Informationen, die hierüber und zudem mobil – also
34 oft auch „unterwegs“ – aufgenommen werden können, sehr
35 begrenzt. Auch für verbraucherfreundliche Unternehmen stellt
36 sich so die Frage, wie sie den ihnen auferlegten
37 Informationspflichten nachkommen können.
38
39 Die oft langen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an
40 mobilen Endgeräten nur schwer darstellbar, und die
41 Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher die Bedingungen vor
42 einer Vertragsentscheidung tatsächlich zur Kenntnis nehmen
43 (so wie in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesetzlich vorgesehen),
44 wird hierdurch weiter reduziert. So stellt auch die geltende
45 Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucher wie Unternehmen
46 eine echte Herausforderung dar, da sie in ihrer Komplexität
47 das Ziel der Verständlichkeit einer zumindest vermeintlichen
48 Rechtssicherheit opfert.
49
50 Mit der Einführung von sog. Apps wurden die mobilen
51 Endgeräte individuell auf die Bedürfnisse der Nutzer
52 anpassbar. Bei der Installation werden sowohl bei der
53 anbietenden Plattform als auch von der Applikation selbst
54 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen
55 zugrunde gelegt. Einige dieser Applikationen sowie auch die
56 Anbieter der mobilen Endgeräte sichern sich insbesondere
57 umfangreiche Zugriffe auf Daten zu. Dies ist bei mobilen
58 Endgeräten ein besonderes Problem, da sie regelmäßig nur von
59 einer Person genutzt werden, nicht nur Nutzungs- sondern
60 auch oft Bewegungsprofile ermöglichen und, insbesondere bei
61 Smartphones, eine Fülle von privaten Daten wie Adressbücher
62 enthalten.

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