Papier: 01.02.04.01 Informationspflichten
Originalversion
| 1 | Eine Besonderheit beim Mobile Commerce sind die |
| 2 | Ausnahmeregelungen bei den Informationspflichten, die durch |
| 3 | die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches |
| 4 | Recht aufgenommen werden. Deren Art. 8 Abs. 4 sieht vor: |
| 5 | „Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels |
| 6 | geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen |
| 7 | nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, |
| 8 | so hat der Unternehmer über das jeweilige |
| 9 | Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags |
| 10 | zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu |
| 11 | erteilen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, |
| 12 | h und o genannten wesentlichen Merkmale der Waren oder |
| 13 | Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den |
| 14 | Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und |
| 15 | die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge |
| 16 | betreffen. Die anderen in Artikel 6 Absatz 1 genannten |
| 17 | Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in |
| 18 | geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zu |
| 19 | erteilen.“ Artikel 8 Abs. 1 lautet: „Bei Fernabsatzverträgen |
| 20 | erteilt der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz 1 |
| 21 | vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und |
| 22 | verständlicher Sprache in einer den benutzten |
| 23 | Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt |
| 24 | diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese |
| 25 | Informationen auf einem dauerhaften Datenträger |
| 26 | bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.“ Zur |
| 27 | Umsetzung dieser Richtlinie hat das Bundesministerium der |
| 28 | Justiz an 21. September 2012 einen Referentenentwurf an den |
| 29 | Deutschen Bundestag übermittelt. |
| 30 | |
| 31 | Die mobilen Endgeräte haben einen durch das Display eng |
| 32 | begrenzten Platz für diese Informationen. Überdies ist die |
| 33 | Menge der Informationen, die hierüber und zudem mobil – also |
| 34 | oft auch „unterwegs“ – aufgenommen werden können, sehr |
| 35 | begrenzt. Auch für verbraucherfreundliche Unternehmen stellt |
| 36 | sich so die Frage, wie sie den ihnen auferlegten |
| 37 | Informationspflichten nachkommen können. |
| 38 | |
| 39 | Die oft langen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an |
| 40 | mobilen Endgeräten nur schwer darstellbar, und die |
| 41 | Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher die Bedingungen vor |
| 42 | einer Vertragsentscheidung tatsächlich zur Kenntnis nehmen |
| 43 | (so wie in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesetzlich vorgesehen), |
| 44 | wird hierdurch weiter reduziert. So stellt auch die geltende |
| 45 | Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucher wie Unternehmen |
| 46 | eine echte Herausforderung dar, da sie in ihrer Komplexität |
| 47 | das Ziel der Verständlichkeit einer zumindest vermeintlichen |
| 48 | Rechtssicherheit opfert. |
| 49 | |
| 50 | Mit der Einführung von sog. Apps wurden die mobilen |
| 51 | Endgeräte individuell auf die Bedürfnisse der Nutzer |
| 52 | anpassbar. Bei der Installation werden sowohl bei der |
| 53 | anbietenden Plattform als auch von der Applikation selbst |
| 54 | Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen |
| 55 | zugrunde gelegt. Einige dieser Applikationen sowie auch die |
| 56 | Anbieter der mobilen Endgeräte sichern sich insbesondere |
| 57 | umfangreiche Zugriffe auf Daten zu. Dies ist bei mobilen |
| 58 | Endgeräten ein besonderes Problem, da sie regelmäßig nur von |
| 59 | einer Person genutzt werden, nicht nur Nutzungs- sondern |
| 60 | auch oft Bewegungsprofile ermöglichen und, insbesondere bei |
| 61 | Smartphones, eine Fülle von privaten Daten wie Adressbücher |
| 62 | enthalten. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Eine Besonderheit beim Mobile Commerce sind die |
| 2 | Ausnahmeregelungen bei den Informationspflichten, die durch |
| 3 | die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches |
| 4 | Recht aufgenommen werden. Deren Art. 8 Abs. 4 sieht vor: |
| 5 | „Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels |
| 6 | geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen |
| 7 | nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, |
| 8 | so hat der Unternehmer über das jeweilige |
| 9 | Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags |
| 10 | zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu |
| 11 | erteilen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, |
| 12 | h und o genannten wesentlichen Merkmale der Waren oder |
| 13 | Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den |
| 14 | Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und |
| 15 | die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge |
| 16 | betreffen. Die anderen in Artikel 6 Absatz 1 genannten |
| 17 | Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in |
| 18 | geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zu |
| 19 | erteilen.“ Artikel 8 Abs. 1 lautet: „Bei Fernabsatzverträgen |
| 20 | erteilt der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz 1 |
| 21 | vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und |
| 22 | verständlicher Sprache in einer den benutzten |
| 23 | Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt |
| 24 | diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese |
| 25 | Informationen auf einem dauerhaften Datenträger |
| 26 | bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.“ Zur |
| 27 | Umsetzung dieser Richtlinie hat das Bundesministerium der |
| 28 | Justiz an 21. September 2012 einen Referentenentwurf an den |
| 29 | Deutschen Bundestag übermittelt. |
| 30 | |
| 31 | Die mobilen Endgeräte haben einen durch das Display eng |
| 32 | begrenzten Platz für diese Informationen. Überdies ist die |
| 33 | Menge der Informationen, die hierüber und zudem mobil – also |
| 34 | oft auch „unterwegs“ – aufgenommen werden können, sehr |
| 35 | begrenzt. Auch für verbraucherfreundliche Unternehmen stellt |
| 36 | sich so die Frage, wie sie den ihnen auferlegten |
| 37 | Informationspflichten nachkommen können. |
| 38 | |
| 39 | Die oft langen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an |
| 40 | mobilen Endgeräten nur schwer darstellbar, und die |
| 41 | Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher die Bedingungen vor |
| 42 | einer Vertragsentscheidung tatsächlich zur Kenntnis nehmen |
| 43 | (so wie in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesetzlich vorgesehen), |
| 44 | wird hierdurch weiter reduziert. So stellt auch die geltende |
| 45 | Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucher wie Unternehmen |
| 46 | eine echte Herausforderung dar, da sie in ihrer Komplexität |
| 47 | das Ziel der Verständlichkeit einer zumindest vermeintlichen |
| 48 | Rechtssicherheit opfert. |
| 49 | |
| 50 | Mit der Einführung von sog. Apps wurden die mobilen |
| 51 | Endgeräte individuell auf die Bedürfnisse der Nutzer |
| 52 | anpassbar. Bei der Installation werden sowohl bei der |
| 53 | anbietenden Plattform als auch von der Applikation selbst |
| 54 | Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen |
| 55 | zugrunde gelegt. Einige dieser Applikationen sowie auch die |
| 56 | Anbieter der mobilen Endgeräte sichern sich insbesondere |
| 57 | umfangreiche Zugriffe auf Daten zu. Dies ist bei mobilen |
| 58 | Endgeräten ein besonderes Problem, da sie regelmäßig nur von |
| 59 | einer Person genutzt werden, nicht nur Nutzungs- sondern |
| 60 | auch oft Bewegungsprofile ermöglichen und, insbesondere bei |
| 61 | Smartphones, eine Fülle von privaten Daten wie Adressbücher |
| 62 | enthalten. |
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