Papier: 01.02.04.02 Mobile Payment
Originalversion
| 1 | Mobile Endgeräte mit SIM Karte ermöglichen vielfältige neue |
| 2 | Geschäftsmodelle, die oft auch ein einfaches Bezahlen |
| 3 | beinhalten. Neben der Bezahlung über Kreditkarten, und |
| 4 | Lastschriftverfahren existiert bei mobilen Endgeräten die |
| 5 | Möglichkeit über die Mobilfunkrechnung abzurechnen |
| 6 | (Wap-Billing). |
| 7 | |
| 8 | Die neuen Möglichkeiten bieten leider auch für unseriöse |
| 9 | Unternehmen neue Möglichkeiten. Ein Beispiel hierfür sind |
| 10 | die neuen Abofallen auf Smartphones. Hierbei können |
| 11 | Verbraucher häufig gar nicht wahrnehmen, dass sie in eine |
| 12 | solche Falle treten. Ein (unbeabsichtigter) Klick auf ein |
| 13 | Werbebanner kann in manchen Fällen genügen, und ein Betrag |
| 14 | wird per "Wap-Billing" über die Handyrechnung des |
| 15 | Telefonproviders eingezogen. Wenn Verbraucher ihre |
| 16 | Telefonrechnung nicht prüfen, solange sich diese in einem |
| 17 | bestimmten „Toleranzbereich“ bewegt, fällt die unbefugte |
| 18 | Abbuchung unter Umständen erst auf, wenn der gewohnte |
| 19 | Rechnungsbetrag deutlich und ohne offensichtlichen Grund |
| 20 | überschritten wird. |
| 21 | |
| 22 | Durch die Novelle des TKG kann seit Mai 2012 der Verbraucher |
| 23 | von seinem Mobilfunkanbieter verlangen, dass die |
| 24 | Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur |
| 25 | Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung |
| 26 | erbrachten Leistung unentgeltlich gesperrt wird (§ 45d Abs. |
| 27 | 3 TKG). Durch diese Sperre ist dann etwa eine Bestellung von |
| 28 | Diensten per Fingertipp auf einem Smartphone alleine nicht |
| 29 | mehr möglich. Dabei wird von einigen kritisiert, dass der |
| 30 | Verbraucher für diesen Schutz zunächst selbst aktiv werden |
| 31 | muss. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Mobile Endgeräte mit SIM Karte ermöglichen vielfältige neue |
| 2 | Geschäftsmodelle, die oft auch ein einfaches Bezahlen |
| 3 | beinhalten. Neben der Bezahlung über Kreditkarten, und |
| 4 | Lastschriftverfahren existiert bei mobilen Endgeräten die |
| 5 | Möglichkeit über die Mobilfunkrechnung abzurechnen |
| 6 | (Wap-Billing). |
| 7 | |
| 8 | Die neuen Möglichkeiten bieten leider auch für unseriöse |
| 9 | Unternehmen neue Möglichkeiten. Ein Beispiel hierfür sind |
| 10 | die neuen Abofallen auf Smartphones. Hierbei können |
| 11 | Verbraucher häufig gar nicht wahrnehmen, dass sie in eine |
| 12 | solche Falle treten. Ein (unbeabsichtigter) Klick auf ein |
| 13 | Werbebanner kann in manchen Fällen genügen, und ein Betrag |
| 14 | wird per "Wap-Billing" über die Handyrechnung des |
| 15 | Telefonproviders eingezogen. Wenn Verbraucher ihre |
| 16 | Telefonrechnung nicht prüfen, solange sich diese in einem |
| 17 | bestimmten „Toleranzbereich“ bewegt, fällt die unbefugte |
| 18 | Abbuchung unter Umständen erst auf, wenn der gewohnte |
| 19 | Rechnungsbetrag deutlich und ohne offensichtlichen Grund |
| 20 | überschritten wird. |
| 21 | |
| 22 | Durch die Novelle des TKG kann seit Mai 2012 der Verbraucher |
| 23 | von seinem Mobilfunkanbieter verlangen, dass die |
| 24 | Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur |
| 25 | Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung |
| 26 | erbrachten Leistung unentgeltlich gesperrt wird (§ 45d Abs. |
| 27 | 3 TKG). Durch diese Sperre ist dann etwa eine Bestellung von |
| 28 | Diensten per Fingertipp auf einem Smartphone alleine nicht |
| 29 | mehr möglich. Dabei wird von einigen kritisiert, dass der |
| 30 | Verbraucher für diesen Schutz zunächst selbst aktiv werden |
| 31 | muss. |
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