Papier: 01.02.04.02 Mobile Payment
Originalversion
1 | Mobile Endgeräte mit SIM Karte ermöglichen vielfältige neue |
2 | Geschäftsmodelle, die oft auch ein einfaches Bezahlen |
3 | beinhalten. Neben der Bezahlung über Kreditkarten, und |
4 | Lastschriftverfahren existiert bei mobilen Endgeräten die |
5 | Möglichkeit über die Mobilfunkrechnung abzurechnen |
6 | (Wap-Billing). |
7 | |
8 | Die neuen Möglichkeiten bieten leider auch für unseriöse |
9 | Unternehmen neue Möglichkeiten. Ein Beispiel hierfür sind |
10 | die neuen Abofallen auf Smartphones. Hierbei können |
11 | Verbraucher häufig gar nicht wahrnehmen, dass sie in eine |
12 | solche Falle treten. Ein (unbeabsichtigter) Klick auf ein |
13 | Werbebanner kann in manchen Fällen genügen, und ein Betrag |
14 | wird per "Wap-Billing" über die Handyrechnung des |
15 | Telefonproviders eingezogen. Wenn Verbraucher ihre |
16 | Telefonrechnung nicht prüfen, solange sich diese in einem |
17 | bestimmten „Toleranzbereich“ bewegt, fällt die unbefugte |
18 | Abbuchung unter Umständen erst auf, wenn der gewohnte |
19 | Rechnungsbetrag deutlich und ohne offensichtlichen Grund |
20 | überschritten wird. |
21 | |
22 | Durch die Novelle des TKG kann seit Mai 2012 der Verbraucher |
23 | von seinem Mobilfunkanbieter verlangen, dass die |
24 | Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur |
25 | Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung |
26 | erbrachten Leistung unentgeltlich gesperrt wird (§ 45d Abs. |
27 | 3 TKG). Durch diese Sperre ist dann etwa eine Bestellung von |
28 | Diensten per Fingertipp auf einem Smartphone alleine nicht |
29 | mehr möglich. Dabei wird von einigen kritisiert, dass der |
30 | Verbraucher für diesen Schutz zunächst selbst aktiv werden |
31 | muss. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Mobile Endgeräte mit SIM Karte ermöglichen vielfältige neue |
2 | Geschäftsmodelle, die oft auch ein einfaches Bezahlen |
3 | beinhalten. Neben der Bezahlung über Kreditkarten, und |
4 | Lastschriftverfahren existiert bei mobilen Endgeräten die |
5 | Möglichkeit über die Mobilfunkrechnung abzurechnen |
6 | (Wap-Billing). |
7 | |
8 | Die neuen Möglichkeiten bieten leider auch für unseriöse |
9 | Unternehmen neue Möglichkeiten. Ein Beispiel hierfür sind |
10 | die neuen Abofallen auf Smartphones. Hierbei können |
11 | Verbraucher häufig gar nicht wahrnehmen, dass sie in eine |
12 | solche Falle treten. Ein (unbeabsichtigter) Klick auf ein |
13 | Werbebanner kann in manchen Fällen genügen, und ein Betrag |
14 | wird per "Wap-Billing" über die Handyrechnung des |
15 | Telefonproviders eingezogen. Wenn Verbraucher ihre |
16 | Telefonrechnung nicht prüfen, solange sich diese in einem |
17 | bestimmten „Toleranzbereich“ bewegt, fällt die unbefugte |
18 | Abbuchung unter Umständen erst auf, wenn der gewohnte |
19 | Rechnungsbetrag deutlich und ohne offensichtlichen Grund |
20 | überschritten wird. |
21 | |
22 | Durch die Novelle des TKG kann seit Mai 2012 der Verbraucher |
23 | von seinem Mobilfunkanbieter verlangen, dass die |
24 | Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur |
25 | Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung |
26 | erbrachten Leistung unentgeltlich gesperrt wird (§ 45d Abs. |
27 | 3 TKG). Durch diese Sperre ist dann etwa eine Bestellung von |
28 | Diensten per Fingertipp auf einem Smartphone alleine nicht |
29 | mehr möglich. Dabei wird von einigen kritisiert, dass der |
30 | Verbraucher für diesen Schutz zunächst selbst aktiv werden |
31 | muss. |
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