Papier: 01.02.04.02 Mobile Payment

Originalversion

1 Mobile Endgeräte mit SIM Karte ermöglichen vielfältige neue
2 Geschäftsmodelle, die oft auch ein einfaches Bezahlen
3 beinhalten. Neben der Bezahlung über Kreditkarten, und
4 Lastschriftverfahren existiert bei mobilen Endgeräten die
5 Möglichkeit über die Mobilfunkrechnung abzurechnen
6 (Wap-Billing).
7
8 Die neuen Möglichkeiten bieten leider auch für unseriöse
9 Unternehmen neue Möglichkeiten. Ein Beispiel hierfür sind
10 die neuen Abofallen auf Smartphones. Hierbei können
11 Verbraucher häufig gar nicht wahrnehmen, dass sie in eine
12 solche Falle treten. Ein (unbeabsichtigter) Klick auf ein
13 Werbebanner kann in manchen Fällen genügen, und ein Betrag
14 wird per "Wap-Billing" über die Handyrechnung des
15 Telefonproviders eingezogen. Wenn Verbraucher ihre
16 Telefonrechnung nicht prüfen, solange sich diese in einem
17 bestimmten „Toleranzbereich“ bewegt, fällt die unbefugte
18 Abbuchung unter Umständen erst auf, wenn der gewohnte
19 Rechnungsbetrag deutlich und ohne offensichtlichen Grund
20 überschritten wird.
21
22 Durch die Novelle des TKG kann seit Mai 2012 der Verbraucher
23 von seinem Mobilfunkanbieter verlangen, dass die
24 Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur
25 Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung
26 erbrachten Leistung unentgeltlich gesperrt wird (§ 45d Abs.
27 3 TKG). Durch diese Sperre ist dann etwa eine Bestellung von
28 Diensten per Fingertipp auf einem Smartphone alleine nicht
29 mehr möglich. Dabei wird von einigen kritisiert, dass der
30 Verbraucher für diesen Schutz zunächst selbst aktiv werden
31 muss.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Mobile Endgeräte mit SIM Karte ermöglichen vielfältige neue
2 Geschäftsmodelle, die oft auch ein einfaches Bezahlen
3 beinhalten. Neben der Bezahlung über Kreditkarten, und
4 Lastschriftverfahren existiert bei mobilen Endgeräten die
5 Möglichkeit über die Mobilfunkrechnung abzurechnen
6 (Wap-Billing).
7
8 Die neuen Möglichkeiten bieten leider auch für unseriöse
9 Unternehmen neue Möglichkeiten. Ein Beispiel hierfür sind
10 die neuen Abofallen auf Smartphones. Hierbei können
11 Verbraucher häufig gar nicht wahrnehmen, dass sie in eine
12 solche Falle treten. Ein (unbeabsichtigter) Klick auf ein
13 Werbebanner kann in manchen Fällen genügen, und ein Betrag
14 wird per "Wap-Billing" über die Handyrechnung des
15 Telefonproviders eingezogen. Wenn Verbraucher ihre
16 Telefonrechnung nicht prüfen, solange sich diese in einem
17 bestimmten „Toleranzbereich“ bewegt, fällt die unbefugte
18 Abbuchung unter Umständen erst auf, wenn der gewohnte
19 Rechnungsbetrag deutlich und ohne offensichtlichen Grund
20 überschritten wird.
21
22 Durch die Novelle des TKG kann seit Mai 2012 der Verbraucher
23 von seinem Mobilfunkanbieter verlangen, dass die
24 Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur
25 Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung
26 erbrachten Leistung unentgeltlich gesperrt wird (§ 45d Abs.
27 3 TKG). Durch diese Sperre ist dann etwa eine Bestellung von
28 Diensten per Fingertipp auf einem Smartphone alleine nicht
29 mehr möglich. Dabei wird von einigen kritisiert, dass der
30 Verbraucher für diesen Schutz zunächst selbst aktiv werden
31 muss.

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