Papier: 01.02.05 Besondere Anforderungen an Preisangaben im elektronischen Geschäftsverkehr

Originalversion

1 Ebenfalls in § 312g BGB ist nunmehr die so genannte
2 Buttonlösung geregelt. Sie soll dem Geschäftsmodell
3 unseriöser Abofallenbetreiber den Nährboden entziehen, auf
4 dem diese ihre profitablen Geschäfte aufgebaut haben: Das
5 Problem bei den Abofallen war in erster Linie die
6 Verunsicherung der Verbraucher, die zunächst im Internet
7 vermeintlich kostenlose Informationsangebote oder andere
8 Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten und dann "aus
9 heiterem Himmel" eine Rechnung erhielten. Viele Verbraucher
10 zahlten dann spätestens bei Erhalt eines Inkasso- oder
11 Mahnschreibens aufgrund des enormen Druck, der von den
12 Anbietern aufgebaut wurde, nur um nicht weiter diesem Stress
13 ausgesetzt zu sein.
14
15 Auch schon bisher mussten für einen wirksamen
16 Vertragsschluss Angaben zur zu erwerbenden Ware und dem
17 Preis gemacht werden (vgl. Art. 246 EGBGB). Allerdings
18 bestand die Rechtsunsicherheit bislang darin, dass nicht
19 genau festgelegt war, wann, wo und wie diese Angaben zu
20 erfolgen hatten. Dementsprechend gab es sehr
21 unterschiedliche Gerichtsurteile, die einmal die Forderungen
22 der Abofallenbetreiber abwiesen, ein anderes Mal wurde der
23 Verbraucher zur Zahlung verurteilt. Selbst für Juristen war
24 eine Prognose nicht immer sicher zu treffen. Die
25 Abofallenbetreiber beriefen sich in ihren Forderungs- und
26 Mahnschreiben natürlich nur auf die für sie positiven
27 Urteile.
28
29 Die sog. Buttonlösung führt also keine neuen
30 Informationspflichten ein, sondern konkretisiert den in der
31 Preisangabenverordnung geregelten "Grundsatz von
32 Preisklarheit und Preiswahrheit" dahingehend, wann, wo und
33 wie diese im Bestellvorgang gegeben werden müssen, nämlich
34 unmittelbar vor Absendung der Bestellung in deutlich
35 hervorgehobener Art und Weise. Darüber hinaus muss der
36 Verbraucher mit seiner Bestellung eindeutig zum Ausdruck
37 bringen, dass er mit der Bestellung eine kostenpflichtige
38 Transaktion tätigen möchte. Erfolgt die Absendung der
39 Bestellung über einen Bestellbutton, so muss eben dieser auf
40 die Kostenpflicht hinweisen.
41 Mit Hilfe der Buttonlösung sollten Verbraucher in Zukunft
42 selbst beurteilen können, ob sie kostenpflichtige Verträge
43 im Internet abgeschlossen haben, zumal die Beweislast für
44 den Vertragsschluss und die Einhaltung der neuen Formvorgabe
45 dem Anbieter obliegt. Der Verbraucher kann sich in Zukunft
46 besser gegen unberechtigte Forderungen wehren.
47 Eine erste Überprüfung der dem vzbv bekannten Abofallen hat
48 ergeben, dass viele der Webseiten nicht mehr zugänglich
49 sind. (Sachstand Sommer 2012)

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Ebenfalls in § 312g BGB ist nunmehr die so genannte
2 Buttonlösung geregelt. Sie soll dem Geschäftsmodell
3 unseriöser Abofallenbetreiber den Nährboden entziehen, auf
4 dem diese ihre profitablen Geschäfte aufgebaut haben: Das
5 Problem bei den Abofallen war in erster Linie die
6 Verunsicherung der Verbraucher, die zunächst im Internet
7 vermeintlich kostenlose Informationsangebote oder andere
8 Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten und dann "aus
9 heiterem Himmel" eine Rechnung erhielten. Viele Verbraucher
10 zahlten dann spätestens bei Erhalt eines Inkasso- oder
11 Mahnschreibens aufgrund des enormen Druck, der von den
12 Anbietern aufgebaut wurde, nur um nicht weiter diesem Stress
13 ausgesetzt zu sein.
14
15 Auch schon bisher mussten für einen wirksamen
16 Vertragsschluss Angaben zur zu erwerbenden Ware und dem
17 Preis gemacht werden (vgl. Art. 246 EGBGB). Allerdings
18 bestand die Rechtsunsicherheit bislang darin, dass nicht
19 genau festgelegt war, wann, wo und wie diese Angaben zu
20 erfolgen hatten. Dementsprechend gab es sehr
21 unterschiedliche Gerichtsurteile, die einmal die Forderungen
22 der Abofallenbetreiber abwiesen, ein anderes Mal wurde der
23 Verbraucher zur Zahlung verurteilt. Selbst für Juristen war
24 eine Prognose nicht immer sicher zu treffen. Die
25 Abofallenbetreiber beriefen sich in ihren Forderungs- und
26 Mahnschreiben natürlich nur auf die für sie positiven
27 Urteile.
28
29 Die sog. Buttonlösung führt also keine neuen
30 Informationspflichten ein, sondern konkretisiert den in der
31 Preisangabenverordnung geregelten "Grundsatz von
32 Preisklarheit und Preiswahrheit" dahingehend, wann, wo und
33 wie diese im Bestellvorgang gegeben werden müssen, nämlich
34 unmittelbar vor Absendung der Bestellung in deutlich
35 hervorgehobener Art und Weise. Darüber hinaus muss der
36 Verbraucher mit seiner Bestellung eindeutig zum Ausdruck
37 bringen, dass er mit der Bestellung eine kostenpflichtige
38 Transaktion tätigen möchte. Erfolgt die Absendung der
39 Bestellung über einen Bestellbutton, so muss eben dieser auf
40 die Kostenpflicht hinweisen.
41 Mit Hilfe der Buttonlösung sollten Verbraucher in Zukunft
42 selbst beurteilen können, ob sie kostenpflichtige Verträge
43 im Internet abgeschlossen haben, zumal die Beweislast für
44 den Vertragsschluss und die Einhaltung der neuen Formvorgabe
45 dem Anbieter obliegt. Der Verbraucher kann sich in Zukunft
46 besser gegen unberechtigte Forderungen wehren.
47 Eine erste Überprüfung der dem vzbv bekannten Abofallen hat
48 ergeben, dass viele der Webseiten nicht mehr zugänglich
49 sind. (Sachstand Sommer 2012)

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