Papier: 01.02.05 Besondere Anforderungen an Preisangaben im elektronischen Geschäftsverkehr
Originalversion
1 | Ebenfalls in § 312g BGB ist nunmehr die so genannte |
2 | Buttonlösung geregelt. Sie soll dem Geschäftsmodell |
3 | unseriöser Abofallenbetreiber den Nährboden entziehen, auf |
4 | dem diese ihre profitablen Geschäfte aufgebaut haben: Das |
5 | Problem bei den Abofallen war in erster Linie die |
6 | Verunsicherung der Verbraucher, die zunächst im Internet |
7 | vermeintlich kostenlose Informationsangebote oder andere |
8 | Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten und dann "aus |
9 | heiterem Himmel" eine Rechnung erhielten. Viele Verbraucher |
10 | zahlten dann spätestens bei Erhalt eines Inkasso- oder |
11 | Mahnschreibens aufgrund des enormen Druck, der von den |
12 | Anbietern aufgebaut wurde, nur um nicht weiter diesem Stress |
13 | ausgesetzt zu sein. |
14 | |
15 | Auch schon bisher mussten für einen wirksamen |
16 | Vertragsschluss Angaben zur zu erwerbenden Ware und dem |
17 | Preis gemacht werden (vgl. Art. 246 EGBGB). Allerdings |
18 | bestand die Rechtsunsicherheit bislang darin, dass nicht |
19 | genau festgelegt war, wann, wo und wie diese Angaben zu |
20 | erfolgen hatten. Dementsprechend gab es sehr |
21 | unterschiedliche Gerichtsurteile, die einmal die Forderungen |
22 | der Abofallenbetreiber abwiesen, ein anderes Mal wurde der |
23 | Verbraucher zur Zahlung verurteilt. Selbst für Juristen war |
24 | eine Prognose nicht immer sicher zu treffen. Die |
25 | Abofallenbetreiber beriefen sich in ihren Forderungs- und |
26 | Mahnschreiben natürlich nur auf die für sie positiven |
27 | Urteile. |
28 | |
29 | Die sog. Buttonlösung führt also keine neuen |
30 | Informationspflichten ein, sondern konkretisiert den in der |
31 | Preisangabenverordnung geregelten "Grundsatz von |
32 | Preisklarheit und Preiswahrheit" dahingehend, wann, wo und |
33 | wie diese im Bestellvorgang gegeben werden müssen, nämlich |
34 | unmittelbar vor Absendung der Bestellung in deutlich |
35 | hervorgehobener Art und Weise. Darüber hinaus muss der |
36 | Verbraucher mit seiner Bestellung eindeutig zum Ausdruck |
37 | bringen, dass er mit der Bestellung eine kostenpflichtige |
38 | Transaktion tätigen möchte. Erfolgt die Absendung der |
39 | Bestellung über einen Bestellbutton, so muss eben dieser auf |
40 | die Kostenpflicht hinweisen. |
41 | Mit Hilfe der Buttonlösung sollten Verbraucher in Zukunft |
42 | selbst beurteilen können, ob sie kostenpflichtige Verträge |
43 | im Internet abgeschlossen haben, zumal die Beweislast für |
44 | den Vertragsschluss und die Einhaltung der neuen Formvorgabe |
45 | dem Anbieter obliegt. Der Verbraucher kann sich in Zukunft |
46 | besser gegen unberechtigte Forderungen wehren. |
47 | Eine erste Überprüfung der dem vzbv bekannten Abofallen hat |
48 | ergeben, dass viele der Webseiten nicht mehr zugänglich |
49 | sind. (Sachstand Sommer 2012) |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Ebenfalls in § 312g BGB ist nunmehr die so genannte |
2 | Buttonlösung geregelt. Sie soll dem Geschäftsmodell |
3 | unseriöser Abofallenbetreiber den Nährboden entziehen, auf |
4 | dem diese ihre profitablen Geschäfte aufgebaut haben: Das |
5 | Problem bei den Abofallen war in erster Linie die |
6 | Verunsicherung der Verbraucher, die zunächst im Internet |
7 | vermeintlich kostenlose Informationsangebote oder andere |
8 | Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten und dann "aus |
9 | heiterem Himmel" eine Rechnung erhielten. Viele Verbraucher |
10 | zahlten dann spätestens bei Erhalt eines Inkasso- oder |
11 | Mahnschreibens aufgrund des enormen Druck, der von den |
12 | Anbietern aufgebaut wurde, nur um nicht weiter diesem Stress |
13 | ausgesetzt zu sein. |
14 | |
15 | Auch schon bisher mussten für einen wirksamen |
16 | Vertragsschluss Angaben zur zu erwerbenden Ware und dem |
17 | Preis gemacht werden (vgl. Art. 246 EGBGB). Allerdings |
18 | bestand die Rechtsunsicherheit bislang darin, dass nicht |
19 | genau festgelegt war, wann, wo und wie diese Angaben zu |
20 | erfolgen hatten. Dementsprechend gab es sehr |
21 | unterschiedliche Gerichtsurteile, die einmal die Forderungen |
22 | der Abofallenbetreiber abwiesen, ein anderes Mal wurde der |
23 | Verbraucher zur Zahlung verurteilt. Selbst für Juristen war |
24 | eine Prognose nicht immer sicher zu treffen. Die |
25 | Abofallenbetreiber beriefen sich in ihren Forderungs- und |
26 | Mahnschreiben natürlich nur auf die für sie positiven |
27 | Urteile. |
28 | |
29 | Die sog. Buttonlösung führt also keine neuen |
30 | Informationspflichten ein, sondern konkretisiert den in der |
31 | Preisangabenverordnung geregelten "Grundsatz von |
32 | Preisklarheit und Preiswahrheit" dahingehend, wann, wo und |
33 | wie diese im Bestellvorgang gegeben werden müssen, nämlich |
34 | unmittelbar vor Absendung der Bestellung in deutlich |
35 | hervorgehobener Art und Weise. Darüber hinaus muss der |
36 | Verbraucher mit seiner Bestellung eindeutig zum Ausdruck |
37 | bringen, dass er mit der Bestellung eine kostenpflichtige |
38 | Transaktion tätigen möchte. Erfolgt die Absendung der |
39 | Bestellung über einen Bestellbutton, so muss eben dieser auf |
40 | die Kostenpflicht hinweisen. |
41 | Mit Hilfe der Buttonlösung sollten Verbraucher in Zukunft |
42 | selbst beurteilen können, ob sie kostenpflichtige Verträge |
43 | im Internet abgeschlossen haben, zumal die Beweislast für |
44 | den Vertragsschluss und die Einhaltung der neuen Formvorgabe |
45 | dem Anbieter obliegt. Der Verbraucher kann sich in Zukunft |
46 | besser gegen unberechtigte Forderungen wehren. |
47 | Eine erste Überprüfung der dem vzbv bekannten Abofallen hat |
48 | ergeben, dass viele der Webseiten nicht mehr zugänglich |
49 | sind. (Sachstand Sommer 2012) |
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