Papier: 01.02.07 Vereinheitlichung von Begriffsbestimmungen, Vorschriften und Praktiken im grenzüberschreitenden Online-Handel / Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
Originalversion
1 | Die nationalen Verbrauchervertragsrechtsregelungen wurden |
2 | bereits sehr weitgehend durch EU-Vorgaben angeglichen. Was |
3 | in den 80/90iger Jahren des letzten Jahrhunderts mit |
4 | mindestharmonisierenden Richtlinien u.a. im Bereich |
5 | Haustürgeschäfts, Fernabsatz, AGB und Gewährleistungsrechte |
6 | begann, wird in den letzten Jahren als Hemmnis des |
7 | grenzüberschreitenden Binnenmarkts angesehen. Durch den |
8 | Online-Handel haben grenzüberschreitende Handelsbeziehungen |
9 | auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern deutlich |
10 | zugenommen; allerdings behindert die Unsicherheit über den |
11 | exakten Inhalt der vertragsrechtlichen Regelungen und Fragen |
12 | der Durchsetzbarkeit der eigenen Rechte bei unzureichender |
13 | Harmonisierung insbesondere die Nutzung der neuen |
14 | wirtschaftlichen Möglichkeiten durch kleine Unternehmen und |
15 | spezialisierte Händler. Daneben können uneinheitliche |
16 | Regelungen aber auch zu Verunsicherungen der Verbraucher |
17 | führen. Die EU-Kommission verfolgt daher zunehmend das Ziel |
18 | einer Vollharmonisierung im Bereich des |
19 | Verbrauchervertragsrechts oder gar die Schaffung eines |
20 | einheitlichen europäischen Vertragsrechts. So ist auch die |
21 | jüngste EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU vom 25. |
22 | Oktober 2011 [FN: |
23 | http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2 |
24 | 011:304:0064:0088:DE:PDF] laut ihrem Art. 4 ausdrücklich mit |
25 | dem Ziel der „Maximalharmonisierung“ angetreten. |
26 | |
27 | Gerade, was eine hierüber noch hinausgehende Schaffung eines |
28 | komplett vereinheitlichten Vertragsrechts angeht, gibt es |
29 | jedoch auch skeptische Stimmen. So wird bereits bezweifelt, |
30 | ob tatsächlich abweichende Rechtsregeln und nicht eher |
31 | Sprachunterschiede und die Notwendigkeiten entsprechender |
32 | Anpassungen, unterschiedliche Verbrauchergewohnheiten oder |
33 | divergierende Verwaltungsvorschriften die wesentlichen |
34 | Hemmnisse sind. |
35 | Daneben büßen die Mitgliedstaaten durch noch weitergehende |
36 | Vereinheitlichungen die Möglichkeit ein, auf |
37 | Regelungsdefizite flexibel reagieren zu können, und es kann |
38 | zu Inkohärenzen zwischen den in Brüssel gesetzten Regelungen |
39 | und den inhaltlich weitgehend stimmigen nationalen |
40 | Rechtssystemen kommen. |
41 | |
42 | Ein Beispiel für die Schwierigkeit, kohärente Regelungen auf |
43 | EU-Ebene zu treffen, ist das Gewährleistungsrecht. Häufig |
44 | wird mit besonders verbraucherschützenden Regelungen in |
45 | nationalen Gesetzen einem bestimmten Missstand begegnet, der |
46 | sich aus dem Zusammenspiel der Summe gesetzlicher Regelungen |
47 | dieses Mitgliedstaates ergibt. Da aber in den europäischen |
48 | Richtlinien und Verordnungen oft nur einige Vorschriften |
49 | einen bestimmten Lebenssachverhalt regeln, kann es leicht zu |
50 | Inkohärenzen kommen. |
51 | |
52 | Aus diesem Grunde ist auch der Verordnungsvorschlag für ein |
53 | Gemeinsames Europäisches Kaufrecht [FN: Ratsdokument |
54 | 15429/11.] beim Deutschen Bundestag auf große Skepsis |
55 | gestoßen und in einem Beschluss vom 1. Dezember 2011 als |
56 | nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar zurückgewiesen |
57 | worden [FN: Die vom Bundestag in der Sitzung vom … |
58 | angenommene Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss unter |
59 | http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708000.pdf ]. |
60 | Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, ein Europäisches |
61 | Kaufrecht zu schaffen, dass auf freiwilliger Basis auf |
62 | grenzüberschreitende Verträge angewendet werden kann, wenn |
63 | die Vertragsparteien dies ausdrücklich beschließen. Die |
64 | nationalen Rechtsvorschriften über Kaufverträge und sonstige |
65 | vom Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht umfasste |
66 | Vertragsarten sollten davon unberührt bleiben. Der Deutsche |
67 | Bundestag war der Auffassung, dass eine aussagekräftige |
68 | Folgenabschätzung über die zu erwartenden rechtlichen |
69 | Konsequenzen und faktischen Auswirkungen auf den Markt sowie |
70 | auf die Verbraucher vorliegen müsse, ehe EU-Regelungen zum |
71 | Vertragsrecht, vor allem zum Kaufrecht, geschaffen werden |
72 | sollten. Darüber hinaus sei der Vorschlag der EU-Kommission |
73 | mit zahlreichen neuen unbestimmten Rechtsbegriffen behaftet, |
74 | die erst einer gerichtlichen Klärung bedürften. Ob hierzu |
75 | der Europäische Gerichtshof aufgrund seiner bisherigen |
76 | Ausrichtung überhaupt herangezogen werden könnte, sei jedoch |
77 | zweifelhaft. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die nationalen Verbrauchervertragsrechtsregelungen wurden |
2 | bereits sehr weitgehend durch EU-Vorgaben angeglichen. Was |
3 | in den 80/90iger Jahren des letzten Jahrhunderts mit |
4 | mindestharmonisierenden Richtlinien u.a. im Bereich |
5 | Haustürgeschäfts, Fernabsatz, AGB und Gewährleistungsrechte |
6 | begann, wird in den letzten Jahren als Hemmnis des |
7 | grenzüberschreitenden Binnenmarkts angesehen. Durch den |
8 | Online-Handel haben grenzüberschreitende Handelsbeziehungen |
9 | auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern deutlich |
10 | zugenommen; allerdings behindert die Unsicherheit über den |
11 | exakten Inhalt der vertragsrechtlichen Regelungen und Fragen |
12 | der Durchsetzbarkeit der eigenen Rechte bei unzureichender |
13 | Harmonisierung insbesondere die Nutzung der neuen |
14 | wirtschaftlichen Möglichkeiten durch kleine Unternehmen und |
15 | spezialisierte Händler. Daneben können uneinheitliche |
16 | Regelungen aber auch zu Verunsicherungen der Verbraucher |
17 | führen. Die EU-Kommission verfolgt daher zunehmend das Ziel |
18 | einer Vollharmonisierung im Bereich des |
19 | Verbrauchervertragsrechts oder gar die Schaffung eines |
20 | einheitlichen europäischen Vertragsrechts. So ist auch die |
21 | jüngste EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU vom 25. |
22 | Oktober 2011 [FN: |
23 | http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2 |
24 | 011:304:0064:0088:DE:PDF] laut ihrem Art. 4 ausdrücklich mit |
25 | dem Ziel der „Maximalharmonisierung“ angetreten. |
26 | |
27 | Gerade, was eine hierüber noch hinausgehende Schaffung eines |
28 | komplett vereinheitlichten Vertragsrechts angeht, gibt es |
29 | jedoch auch skeptische Stimmen. So wird bereits bezweifelt, |
30 | ob tatsächlich abweichende Rechtsregeln und nicht eher |
31 | Sprachunterschiede und die Notwendigkeiten entsprechender |
32 | Anpassungen, unterschiedliche Verbrauchergewohnheiten oder |
33 | divergierende Verwaltungsvorschriften die wesentlichen |
34 | Hemmnisse sind. |
35 | Daneben büßen die Mitgliedstaaten durch noch weitergehende |
36 | Vereinheitlichungen die Möglichkeit ein, auf |
37 | Regelungsdefizite flexibel reagieren zu können, und es kann |
38 | zu Inkohärenzen zwischen den in Brüssel gesetzten Regelungen |
39 | und den inhaltlich weitgehend stimmigen nationalen |
40 | Rechtssystemen kommen. |
41 | |
42 | Ein Beispiel für die Schwierigkeit, kohärente Regelungen auf |
43 | EU-Ebene zu treffen, ist das Gewährleistungsrecht. Häufig |
44 | wird mit besonders verbraucherschützenden Regelungen in |
45 | nationalen Gesetzen einem bestimmten Missstand begegnet, der |
46 | sich aus dem Zusammenspiel der Summe gesetzlicher Regelungen |
47 | dieses Mitgliedstaates ergibt. Da aber in den europäischen |
48 | Richtlinien und Verordnungen oft nur einige Vorschriften |
49 | einen bestimmten Lebenssachverhalt regeln, kann es leicht zu |
50 | Inkohärenzen kommen. |
51 | |
52 | Aus diesem Grunde ist auch der Verordnungsvorschlag für ein |
53 | Gemeinsames Europäisches Kaufrecht [FN: Ratsdokument |
54 | 15429/11.] beim Deutschen Bundestag auf große Skepsis |
55 | gestoßen und in einem Beschluss vom 1. Dezember 2011 als |
56 | nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar zurückgewiesen |
57 | worden [FN: Die vom Bundestag in der Sitzung vom … |
58 | angenommene Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss unter |
59 | http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708000.pdf ]. |
60 | Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, ein Europäisches |
61 | Kaufrecht zu schaffen, dass auf freiwilliger Basis auf |
62 | grenzüberschreitende Verträge angewendet werden kann, wenn |
63 | die Vertragsparteien dies ausdrücklich beschließen. Die |
64 | nationalen Rechtsvorschriften über Kaufverträge und sonstige |
65 | vom Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht umfasste |
66 | Vertragsarten sollten davon unberührt bleiben. Der Deutsche |
67 | Bundestag war der Auffassung, dass eine aussagekräftige |
68 | Folgenabschätzung über die zu erwartenden rechtlichen |
69 | Konsequenzen und faktischen Auswirkungen auf den Markt sowie |
70 | auf die Verbraucher vorliegen müsse, ehe EU-Regelungen zum |
71 | Vertragsrecht, vor allem zum Kaufrecht, geschaffen werden |
72 | sollten. Darüber hinaus sei der Vorschlag der EU-Kommission |
73 | mit zahlreichen neuen unbestimmten Rechtsbegriffen behaftet, |
74 | die erst einer gerichtlichen Klärung bedürften. Ob hierzu |
75 | der Europäische Gerichtshof aufgrund seiner bisherigen |
76 | Ausrichtung überhaupt herangezogen werden könnte, sei jedoch |
77 | zweifelhaft. |
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