Papier: 01.02.08 Weiterverkauf von digitalen Werken

Originalversion

1 Das Verbreitungsrecht an körperlichen Werkexemplaren (wie
2 CDs, DVDs, Büchern, Software-CD-ROMs) erschöpft sich nach
3 der gegenwärtigen Rechtslage, wenn das Werk mit Zustimmung
4 des Urhebers/Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde.
5 Körperliche Werke dürfen dann weiterverkauft, verschenkt
6 oder verliehen werden. Ermöglicht wird dies durch den
7 Erschöpfungsgrundsatz, der in verschiedenen europäischen
8 Richtlinien geregelt ist.
9 Umstritten war bislang die Frage, ob der in europäischen
10 Richtlinien verankerte Erschöpfungsgrundsatz auch auf
11 digitale unkörperliche Werke unmittelbar oder analog
12 anwendbar ist. Hintergrund ist, dass der
13 Erschöpfungsgrundsatz sich auf das Verbreitungsrecht
14 bezieht, das nur für körperliche Werke gilt. Die bisherige
15 Situation führte wegen der Ungleichbehandlung von
16 körperlichen und unkörperlichen Werken zu unangemessenen
17 Folgen für die Verbraucher. Aus Sicht der Verbraucher macht
18 es keinen Unterschied, ob sie beispielsweise ein Buch oder
19 ein E-Book erwerben. Verbraucher bezahlen für den Erwerb des
20 Werkes und dafür, dass sie dauerhaft und frei hierüber
21 verfügen können.
22
23 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit seinem
24 Grundsatzurteil im Juni 2012 entschieden, dass der
25 Weiterverkauf von Software, die per Download und mit einer
26 dauerhaften Nutzungslizenz erworben wurde, zulässig ist. Die
27 Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher und
28 löst den bisherigen Wertungswiderspruch zwischen
29 körperlichen und unkörperlichen Werken teilweise auf.
30
31 Zum einen hat der EuGH klargestellt, dass die Veräußerung
32 von urheberrechtlich geschützten Werken einen Kauf
33 darstellt, unabhängig davon ob der Urheber/Rechteinhaber
34 eine Kopie in Form eines Datenträger oder einer Datei zur
35 Verfügung stellt. Der Erwerber erlangt Eigentum, wenn der
36 Urheber ihm im Rahmen des Lizenzvertrages ein unbefristetes
37 Nutzungsrecht einräumt. Zum anderen hat der EuGH
38 entschieden, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers sich
39 nicht nur erschöpft, wenn er die Software auf CD oder DVD
40 vermarktet, sondern auch wenn er diese über einen Download
41 anbietet. Folglich kann nach dem Urteil Software, die per
42 Download erworben wurde, weiterverkauft werden.
43
44 Der EuGH hat über die Schlussanträge des Generalanwalts des
45 EuGH hinaus entschieden, dass der Zweiterwerber die Software
46 auch tatsächlich nutzen kann: Das Herunterladen und die
47 Nutzung der Software durch den Zweiterwerber wertet der EuGH
48 als bestimmungsgemäße Benutzung des Programms – ein
49 Vervielfältigungsrecht muss der Urheber hierfür nicht
50 einräumen. Der ursprüngliche Käufer muss im Falle des
51 Weiterverkaufs seine Kopie unbrauchbar machen.
52 Der EuGH hat mit dem Urteil die Richtlinie zum Rechtsschutz
53 von Computerprogrammen ausgelegt. Eine unmittelbare
54 Übertragung des Urteils auf digitale Werke wie zum Beispiel
55 Musik in Form von MP3 oder eBooks ist daher nicht möglich,
56 da für diese Werkarten die Richtlinie zur Harmonisierung
57 bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
58 Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gilt. Auch in
59 dieser Richtlinie ist jedoch der Erschöpfungsgrundsatz
60 geregelt, so dass in Hinblick auf diese Werkarten
61 argumentiert wird, dass eine andere als die vom EuGH in
62 seiner Entscheidung getroffene Auslegung nicht vertretbar
63 wäre mit dem Ergebnis, dass jegliche digitale Werkarten
64 weiterverkauft werden dürften.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Das Verbreitungsrecht an körperlichen Werkexemplaren (wie
2 CDs, DVDs, Büchern, Software-CD-ROMs) erschöpft sich nach
3 der gegenwärtigen Rechtslage, wenn das Werk mit Zustimmung
4 des Urhebers/Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde.
5 Körperliche Werke dürfen dann weiterverkauft, verschenkt
6 oder verliehen werden. Ermöglicht wird dies durch den
7 Erschöpfungsgrundsatz, der in verschiedenen europäischen
8 Richtlinien geregelt ist.
9 Umstritten war bislang die Frage, ob der in europäischen
10 Richtlinien verankerte Erschöpfungsgrundsatz auch auf
11 digitale unkörperliche Werke unmittelbar oder analog
12 anwendbar ist. Hintergrund ist, dass der
13 Erschöpfungsgrundsatz sich auf das Verbreitungsrecht
14 bezieht, das nur für körperliche Werke gilt. Die bisherige
15 Situation führte wegen der Ungleichbehandlung von
16 körperlichen und unkörperlichen Werken zu unangemessenen
17 Folgen für die Verbraucher. Aus Sicht der Verbraucher macht
18 es keinen Unterschied, ob sie beispielsweise ein Buch oder
19 ein E-Book erwerben. Verbraucher bezahlen für den Erwerb des
20 Werkes und dafür, dass sie dauerhaft und frei hierüber
21 verfügen können.
22
23 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit seinem
24 Grundsatzurteil im Juni 2012 entschieden, dass der
25 Weiterverkauf von Software, die per Download und mit einer
26 dauerhaften Nutzungslizenz erworben wurde, zulässig ist. Die
27 Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher und
28 löst den bisherigen Wertungswiderspruch zwischen
29 körperlichen und unkörperlichen Werken teilweise auf.
30
31 Zum einen hat der EuGH klargestellt, dass die Veräußerung
32 von urheberrechtlich geschützten Werken einen Kauf
33 darstellt, unabhängig davon ob der Urheber/Rechteinhaber
34 eine Kopie in Form eines Datenträger oder einer Datei zur
35 Verfügung stellt. Der Erwerber erlangt Eigentum, wenn der
36 Urheber ihm im Rahmen des Lizenzvertrages ein unbefristetes
37 Nutzungsrecht einräumt. Zum anderen hat der EuGH
38 entschieden, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers sich
39 nicht nur erschöpft, wenn er die Software auf CD oder DVD
40 vermarktet, sondern auch wenn er diese über einen Download
41 anbietet. Folglich kann nach dem Urteil Software, die per
42 Download erworben wurde, weiterverkauft werden.
43
44 Der EuGH hat über die Schlussanträge des Generalanwalts des
45 EuGH hinaus entschieden, dass der Zweiterwerber die Software
46 auch tatsächlich nutzen kann: Das Herunterladen und die
47 Nutzung der Software durch den Zweiterwerber wertet der EuGH
48 als bestimmungsgemäße Benutzung des Programms – ein
49 Vervielfältigungsrecht muss der Urheber hierfür nicht
50 einräumen. Der ursprüngliche Käufer muss im Falle des
51 Weiterverkaufs seine Kopie unbrauchbar machen.
52 Der EuGH hat mit dem Urteil die Richtlinie zum Rechtsschutz
53 von Computerprogrammen ausgelegt. Eine unmittelbare
54 Übertragung des Urteils auf digitale Werke wie zum Beispiel
55 Musik in Form von MP3 oder eBooks ist daher nicht möglich,
56 da für diese Werkarten die Richtlinie zur Harmonisierung
57 bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
58 Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gilt. Auch in
59 dieser Richtlinie ist jedoch der Erschöpfungsgrundsatz
60 geregelt, so dass in Hinblick auf diese Werkarten
61 argumentiert wird, dass eine andere als die vom EuGH in
62 seiner Entscheidung getroffene Auslegung nicht vertretbar
63 wäre mit dem Ergebnis, dass jegliche digitale Werkarten
64 weiterverkauft werden dürften.

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