Papier: 01.03.01.02 Altersverifikationssysteme

Originalversion

1 Altersverifikationssysteme (AVS) können zur Identifizierung
2 und Authentifizierung von Personen dienen und somit den
3 Zugang zu bestimmten Diensten oder Inhalten beschränken. Sie
4 stellen ein Instrument für Jugendschutz im Internet dar,
5 indem es Minderjährige vor jugendgefährdenden Inhalten im
6 Internet schützt. Die Projektgruppe „Datenschutz,
7 Persönlichkeitsrechte“ der Enquete-Kommission hat sich mit
8 dem Aspekt der Altersverifikation aus datenschutzrechtlicher
9 Sicht befasst und kommt diesbezüglich zu einem kritischen
10 Urteil. Sie konstatiert: „Einer Altersverifikation, die zu
11 einer eindeutigen Identifizierung des Nutzers führt, würde
12 jedoch das Datenschutzrecht entgegenstehen. Denn diese hätte
13 einen viel gravierenderen Eingriff zur Folge als das
14 bisherige Fehlen datenschutzrechtlich hinreichend
15 bedarfsgerecht zugeschnittener Angebote.“ [FN: Fünfter
16 Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und
17 digitale Gesellschaft“, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
18 vom 15.03.2012 (Drucksache 17/8999, S. 32).]
19 International besteht eine Vielfalt an unterschiedlichen
20 Altersverifikationssystemen. Diese Systeme können, je
21 nachdem wie effektiv sie sind, das Risiko minimieren, dass
22 Minderjährige Zugang zu jugendgefährdenden Diensten oder
23 Inhalten erhalten. Eine hundertprozentige Sicherheit, dass
24 Minderjährige keinen Zugang erlangen, kann es jedoch nicht
25 geben. Daher können Altersverifikationssysteme grundsätzlich
26 nicht die Aufsicht durch Eltern und Erzieher sowie die
27 Aufklärung über die Chancen und Risiken des Internets
28 ersetzen. Zu dem Ergebnis, dass es keine absolut sicheren
29 „Kindersicherungen“ im Internet geben kann, kam auch die
30 Projektgruppe „Medienkompetenz“, die sich mit dem Verhältnis
31 von Jugendmedienschutz und Medienkompetenz befasste. [FN:
32 Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und
33 digitale Gesellschaft“, Medienkompetenz vom 21.10.2011
34 (Drucksache 17/7286).]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Altersverifikationssysteme (AVS) können zur Identifizierung
2 und Authentifizierung von Personen dienen und somit den
3 Zugang zu bestimmten Diensten oder Inhalten beschränken. Sie
4 stellen ein Instrument für Jugendschutz im Internet dar,
5 indem es Minderjährige vor jugendgefährdenden Inhalten im
6 Internet schützt. Die Projektgruppe „Datenschutz,
7 Persönlichkeitsrechte“ der Enquete-Kommission hat sich mit
8 dem Aspekt der Altersverifikation aus datenschutzrechtlicher
9 Sicht befasst und kommt diesbezüglich zu einem kritischen
10 Urteil. Sie konstatiert: „Einer Altersverifikation, die zu
11 einer eindeutigen Identifizierung des Nutzers führt, würde
12 jedoch das Datenschutzrecht entgegenstehen. Denn diese hätte
13 einen viel gravierenderen Eingriff zur Folge als das
14 bisherige Fehlen datenschutzrechtlich hinreichend
15 bedarfsgerecht zugeschnittener Angebote.“ [FN: Fünfter
16 Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und
17 digitale Gesellschaft“, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
18 vom 15.03.2012 (Drucksache 17/8999, S. 32).]
19 International besteht eine Vielfalt an unterschiedlichen
20 Altersverifikationssystemen. Diese Systeme können, je
21 nachdem wie effektiv sie sind, das Risiko minimieren, dass
22 Minderjährige Zugang zu jugendgefährdenden Diensten oder
23 Inhalten erhalten. Eine hundertprozentige Sicherheit, dass
24 Minderjährige keinen Zugang erlangen, kann es jedoch nicht
25 geben. Daher können Altersverifikationssysteme grundsätzlich
26 nicht die Aufsicht durch Eltern und Erzieher sowie die
27 Aufklärung über die Chancen und Risiken des Internets
28 ersetzen. Zu dem Ergebnis, dass es keine absolut sicheren
29 „Kindersicherungen“ im Internet geben kann, kam auch die
30 Projektgruppe „Medienkompetenz“, die sich mit dem Verhältnis
31 von Jugendmedienschutz und Medienkompetenz befasste. [FN:
32 Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und
33 digitale Gesellschaft“, Medienkompetenz vom 21.10.2011
34 (Drucksache 17/7286).]

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